European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2014:R001613.20141208 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 08 Dezember 2014 | ||||||||
Aktenzeichen: | R 0016/13 | ||||||||
Antrag auf Überprüfung von: | T 0379/10 | ||||||||
Anmeldenummer: | 03708206.2 | ||||||||
IPC-Klasse: | C07D 451/10 A61P 11/00 A61K 31/40 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Kristallines Mikronisat des Tiotropiumbromids | ||||||||
Name des Anmelders: | Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | NORTON HEALTHCARE LIMITED | ||||||||
Kammer: | EBA | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Recht, gehört zu werden, verletzt (ja) von Amts wegen in der Entscheidungsbegründung herangezogene, im Verfahren nicht erörterte Gründe (ja) Ãberprüfungsantrag begründet (ja) |
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Orientierungssatz: |
Das Recht nach Artikel 113 (1) EPÃ, gehört zu werden, ist verletzt, wenn eine Beschwerdekammer zur Begründung ihrer Entscheidung ex officio im Verfahren nicht vorgebrachte Gründe heranzieht, ohne der dadurch benachteiligten Partei, Gelegenheit gegeben zu haben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und, soweit die Patentinhaberin betroffen ist, entsprechende neue Anträge einzureichen, es sei denn, der Partei ist es nach dem Verfahrensablauf ersichtlich möglich gewesen, aus eigenem Fachwissen sich die Argumentation der Kammer zu erschlieÃen. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/r130016du1.html
Date retrieved: 17 May 2021