European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2014:T235213.20140304 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 04 März 2014 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 2352/13 | ||||||||
Anmeldenummer: | 09179096.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | B60D 1/14 B62D 21/02 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Modulare LKW-Rohrtraverse | ||||||||
Name des Anmelders: | Jost-Werke GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (ja) Rückzahlung der Beschwerdegebühr - angefochtene Entscheidung ausreichend begründet (nein) Wesentlicher Verfahrensmangel - (ja) |
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Orientierungssatz: |
Ein bloÃes Statement mag zur Begründung genügen, wenn die dahinter stehende Argumentation des Spruchkörpers auf den ersten Blick erkennbar ist und der Punkt im Verfahren nicht besonders kontrovers diskutiert wurde. Hat im Hinblick auf einen im Patent verwendeten Begriff eine Partei aber ausführlich zum allgemeinen Verständnis des Fachmanns vorgetragen und Beweismittel mit Belegstellen vorgelegt, obliegt es der Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung, zu dieser Argumentation Stellung zu nehmen. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t132352du1.html
Date retrieved: 17 May 2021