European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2009:T199708.20090701 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 01 Juli 2009 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1997/08 | ||||||||
Anmeldenummer: | 01122824.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | B01D 53/22 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zum Betrieb einer Kraftwerksanlage | ||||||||
Name des Anmelders: | Alstom Technology Ltd | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.2.04 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit (bejaht) Erfinderische Tätigkeit (bejaht) Erwiderung der Anmelderin auf den Bescheid der Prüfungsabteilung Entscheidungsbegründung: "copy and paste" von den Gründen des Bescheids Verletzung des rechtlichen Gehörs Rückzahlung der Beschwerdegebühr |
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Orientierungssatz: |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert auch die Bereitschaft vom EPA zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin in ihrer Bescheidserwiderung. Grundsätzlich ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wenn sich die Begründung der Entscheidung der Prüfungsabteilung in der Wiederholung der Gründe des vor der Bescheidserwiderung erlassenen Bescheids erschöpft. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t081997du1.html
Date retrieved: 17 May 2021