European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2018:T059018.20180704 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 04 Juli 2018 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0590/18 | ||||||||
Anmeldenummer: | 07107049.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | E05F 15/632 E05F 15/70 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Schiebetüranlage | ||||||||
Name des Anmelders: | GEZE GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Agtatec ag Dorma Deutschland GmbH |
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Kammer: | 3.2.08 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Gültigkeit des Formblattes EPA Form 1010 Beschwerdegebühr (entrichtet) - nein Begründung von Vertrauensschutz - Voraussetzungen Vertrauensschutz durch Homepage des Amtes - nein Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer - Nein Vertrauensschutz durch Veröffentlichungen auf Homepage des Amtes - nein |
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Orientierungssatz: |
1. Durch einen nach dem 1. Dezember 2017 in Papierform (EPA Form 1010) erteilten Abbuchungsauftrag kann die Zahlung der Beschwerdegebühr allenfalls dann bewirkt werden, wenn sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe in einem aktuellen Internet-Auftritt des Amtes noch nach Inkrafttreten der Ãnderung einen eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung der Beschwerdegebühren mittels des Formulars EPA-Form 1010 gefunden, auf die Richtigkeit dieses Hinweises vertrauen durfte und auch tatsächlich darauf vertraut hat. 2. Ein solches Vertrauen wird nicht begründet durch das Auffinden der pdf-Version einer vor Inkrafttreten der Ãnderung publizierten Broschüre. 3. Der Begründung schutzwürdigen Vertrauens steht die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Ãnderung der Zahlungswege entgegen. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t180590du1.html
Date retrieved: 17 May 2021