European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2018:T138918.20181217 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 17 Dezember 2018 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1389/18 | ||||||||
Anmeldenummer: | 08850615.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | H01L 31/18 H01L 31/0216 H01L 31/068 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | VERFAHREN ZUM HERSTELLEN EINER SOLARZELLE MIT EINER OBERFLÃCHENPASSIVIERENDEN DIELEKTRIKUMDOPPELSCHICHT UND ENTSPRECHENDE SOLARZELLE | ||||||||
Name des Anmelders: | SolarWorld Industries GmbH Hanwha Q CELLS Co., Ltd. |
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Name des Einsprechenden: | IMEC VZW Singulus Technologies AG Solaytec B.V. |
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Kammer: | 3.4.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | - | ||||||||
Orientierungssatz: |
1. Die Rechtsabteilung ist grundsätlich befugt, eine Unterbrechung des Verfahrens nach Regel 142(1)b EPà auch rückwirkend festzustellen (Gründe 4.). 2. Aus dem Wortlaut der geltenden Vorschrift "Unterbrechung des Verfahrens" und aus dem Gesamtzusammenhang der Regel 142 EPà kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch eine, während der Unterbrechung stattgefundene mündliche Verhandlung und eine in der Verhandlung verkündete Entscheidung der Einspruchsabteilung rückwirkend als nicht existent betrachtet werden müssen (Gründe 7.). 3. Dies bedeutet, dass es keine rechtswirksame Entscheidung der Einspruchsabteilung gibt. Folglich sind auch die Beschwerden vor der Kammer gegenstandslos, so dass das Beschwerdeverfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet werden muss (Gründe 10.). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t181389du1.html
Date retrieved: 17 May 2021