European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2016:T085412.20160808 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 08 August 2016 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0854/12 | ||||||||
Anmeldenummer: | 07801619.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | B62D 53/08 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | VORRICHTUNG ZUR DREHGELENKIGEN KUPPLUNG, INSBESONDERE VON SATTELAUFLIEGERZÃGEN | ||||||||
Name des Anmelders: | Rechtsanwalt Marco Kuhlmann als Insolvenzverwalter von Frau Petra Staude |
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Name des Einsprechenden: | Pintsch Bubenzer GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Unterbrechung des Verfahrens - von Amts wegen zu berücksichtigen - Keine Unterbrechung bei Ãbertragung des Patents bei bereits bestelltem Insolvenzverwalter Europäisches Patentregister - keine Bindungswirkung Zuständigkeit der Beschwerdekammern - Zuständigkeit der Technischen Beschwerdekammer (ja) Vorlage an die GroÃe Beschwerdekammer - (nein) Kostenverteilung - (ja) Kostenverteilung - billig Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (ja) Heilungswirkung des Erteilungsbeschlusses |
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Orientierungssatz: |
1. Unterbrechungen des Verfahrens gemäà Regel 142 EPà sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihre Eintragung in das Register ist für die Unterbrechungswirkung nicht konstitutiv, sondern wirkt nur deklaratorisch. (Gründe 1.1.1) 2. Eine Unterbrechung nach Regel 142 (1) b) EPà tritt ein, wenn ein Patentinhaber, der in der Verfahrensführung zunächst nicht beschränkt war, nun infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens "verhindert ist, das Verfahren fortzuführen". Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn ein Patent mit Zustimmung des Insolvenzverwalters auf einen schon verfügungsbeschränkten Patentinhaber übertragen wird, der damit nicht selbst Partei des Verfahrens wird, sondern für den von Anfang an der in seiner Verfügungsgewalt nicht beschränkte Insolvenzverwalter handelt. (Gründe 1.1.2) 3. Eine mit der Entscheidung befasste Beschwerdekammer muss selbst entscheiden, ob aufgrund der vorgetragenen und ggfs. von Amts wegen ergänzend zu ermittelnden Fakten die Voraussetzungen einer Unterbrechung vorliegen, sofern dies eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt. (Gründe 1.2.1 - 1.2.9) 4. Eine Bindung an den Stand des Registers und an ggfs. diesbezüglich ergangene Beschwerdeentscheidungen besteht nicht. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Amtes erfolgt durch inhaltliche Auseinandersetzung mit bereits ergangenen Parallelentscheidungen und ggfs. die Anhörung der Rechtsabteilung zu anhängigen Parallelverfahren. (Gründe 1.2.5, 1.2.6 und 2.4) 5. Das Erfordernis der Parteifähigkeit ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Unternehmen ist, anders als die hinter ihm stehende Person oder Gesellschaft (Artikel 58 EPÃ), im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht parteifähig. Lässt sich diese Person oder Gesellschaft nicht zweifelsfrei ermitteln, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensfehler. (Gründe 3.2 und 3.3) 6. Eine abweichende Kostenverteilung nach Artikel 104 und Regel 88 EPà ist gerechtfertigt, wenn die Unklarheit über den Rechtsträger des als vermeintliche Partei auftretenden Unternehmens im Verfahren gezielt ausgenutzt oder ihr Fortbestand jedenfalls bewusst in Kauf genommen wurde und Teile des Verfahrens daher unnötigerweise wiederholt werden müssen. (Gründe 5.3 und 6.2) 7. In Folge der Heilungswirkung des mit Rechtsbehelfen (unbeschadet der auf wenige Einspruchsgründe beschränkten Einspruchsmöglichkeit) nicht angreifbaren Erteilungsbeschlusses nach Artikel 97, 98 EPà spielen etwaige Mängel des Erteilungs- oder internationalen Verfahrens in späteren Verfahrensstadien keine Rolle mehr. Eine etwaige Zurückversetzung in die Erteilungs- oder PCT-Phase kommt daher nicht in Betracht. (Gründe 7) |
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Angeführte Entscheidungen: | |||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t120854du1.html
Date retrieved: 17 May 2021