T 0854/12 (Unterbrechung des Verfahrens) of 8.8.2016

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2016:T085412.20160808
Datum der Entscheidung: 08 August 2016
Aktenzeichen: T 0854/12
Anmeldenummer: 07801619.3
IPC-Klasse: B62D 53/08
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: VORRICHTUNG ZUR DREHGELENKIGEN KUPPLUNG, INSBESONDERE VON SATTELAUFLIEGERZÜGEN
Name des Anmelders: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann
als Insolvenzverwalter von Frau Petra Staude
Name des Einsprechenden: Pintsch Bubenzer GmbH
Kammer: 3.2.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention Art 20
European Patent Convention Art 21(1)
European Patent Convention Art 58
European Patent Convention Art 60(3)
European Patent Convention Art 97
European Patent Convention Art 98
European Patent Convention Art 104
European Patent Convention Art 108
European Patent Convention Art 110
European Patent Convention Art 111
European Patent Convention Art 112(1)
European Patent Convention Art 112a
European Patent Convention R 41(2)(c)
European Patent Convention R 88
European Patent Convention R 100(2)
European Patent Convention R 142(1)(b)
European Patent Convention R 142(2)
European Patent Convention R 142(4)
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 11
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 18
Schlagwörter: Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes
Unterbrechung des Verfahrens
- von Amts wegen zu berücksichtigen
- Keine Unterbrechung bei Übertragung des Patents bei bereits bestelltem Insolvenzverwalter
Europäisches Patentregister - keine Bindungswirkung
Zuständigkeit der Beschwerdekammern - Zuständigkeit der Technischen Beschwerdekammer (ja)
Vorlage an die Große Beschwerdekammer - (nein)
Kostenverteilung - (ja)
Kostenverteilung - billig
Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (ja)
Heilungswirkung des Erteilungsbeschlusses
Orientierungssatz:

1. Unterbrechungen des Verfahrens gemäß Regel 142 EPÜ sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihre Eintragung in das Register ist für die Unterbrechungswirkung nicht konstitutiv, sondern wirkt nur deklaratorisch. (Gründe 1.1.1)

2. Eine Unterbrechung nach Regel 142 (1) b) EPÜ tritt ein, wenn ein Patentinhaber, der in der Verfahrensführung zunächst nicht beschränkt war, nun infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens "verhindert ist, das Verfahren fortzuführen".

Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn ein Patent mit Zustimmung des Insolvenzverwalters auf einen schon verfügungsbeschränkten Patentinhaber übertragen wird, der damit nicht selbst Partei des Verfahrens wird, sondern für den von Anfang an der in seiner Verfügungsgewalt nicht beschränkte Insolvenzverwalter handelt. (Gründe 1.1.2)

3. Eine mit der Entscheidung befasste Beschwerdekammer muss selbst entscheiden, ob aufgrund der vorgetragenen und ggfs. von Amts wegen ergänzend zu ermittelnden Fakten die Voraussetzungen einer Unterbrechung vorliegen, sofern dies eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.

(Gründe 1.2.1 - 1.2.9)

4. Eine Bindung an den Stand des Registers und an ggfs. diesbezüglich ergangene Beschwerdeentscheidungen besteht nicht. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Amtes erfolgt durch inhaltliche Auseinandersetzung mit bereits ergangenen Parallelentscheidungen und ggfs. die Anhörung der Rechtsabteilung zu anhängigen Parallelverfahren.

(Gründe 1.2.5, 1.2.6 und 2.4)

5. Das Erfordernis der Parteifähigkeit ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Unternehmen ist, anders als die hinter ihm stehende Person oder Gesellschaft (Artikel 58 EPÜ), im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht parteifähig. Lässt sich diese Person oder Gesellschaft nicht zweifelsfrei ermitteln, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensfehler. (Gründe 3.2 und 3.3)

6. Eine abweichende Kostenverteilung nach Artikel 104 und Regel 88 EPÜ ist gerechtfertigt, wenn die Unklarheit über den Rechtsträger des als vermeintliche Partei auftretenden Unternehmens im Verfahren gezielt ausgenutzt oder ihr Fortbestand jedenfalls bewusst in Kauf genommen wurde und Teile des Verfahrens daher unnötigerweise wiederholt werden müssen. (Gründe 5.3 und 6.2)

7. In Folge der Heilungswirkung des mit Rechtsbehelfen (unbeschadet der auf wenige Einspruchsgründe beschränkten Einspruchsmöglichkeit) nicht angreifbaren Erteilungsbeschlusses nach Artikel 97, 98 EPÜ spielen etwaige Mängel des Erteilungs- oder internationalen Verfahrens in späteren Verfahrensstadien keine Rolle mehr. Eine etwaige Zurückversetzung in die Erteilungs- oder PCT-Phase kommt daher nicht in Betracht. (Gründe 7)

Angeführte Entscheidungen:
G 0003/99
G 0002/04
G 0001/12
J 0007/83
J 0902/87
J 0023/88
J 0049/92
J 0026/95
J 0012/98
J 0005/99
J 0007/99
J 0017/12
T 0315/87
T 0898/91
T 0353/95
T 0009/00
T 0015/01
T 0917/01
T 1178/04
T 0065/05
T 0477/05
T 1476/05
T 0710/06
T 1451/06
T 1533/07
T 0082/08
T 0384/08
T 0555/08
T 0396/09
T 1001/09
T 1908/09
T 1982/09
T 1646/10
T 1269/11
T 2136/11
T 2357/12
Anführungen in anderen Entscheidungen:
J 0007/16
J 0019/16
J 0010/19
T 2331/14
T 1001/15
T 1068/15
T 2081/16
T 0054/17
T 1389/18
T 1003/19

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