European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2001:T096797.20011025 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 25 October 2001 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0967/97 | ||||||||
Anmeldenummer: | 95116609.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | G06K 19/16 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Datenträger und Schreib-/Lesegerät für einen solchen Datenträger | ||||||||
Name des Anmelders: | OVD Kinegram AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.5.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Aufgabe-Lösungs-Ansatz Rückschauende Betrachtungsweise Erfinderische Tätigkeit (nein) |
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Orientierungssatz: |
I. Stehen dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege offen, die die Erfindung nahelegen könnten, dann erfordert es die ratio des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, die Erfindung in Bezug auf alle diese Lösungswege zu prüfen, bevor ein die erfinderische Tätigkeit bestätigendes Urteil getroffen wird. II. Bei Verneinung der erfinderischen Tätigkeit bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Vorauswahl von Entgegenhaltungen, auch wenn dem Fachmann mehrere gangbare Lösungswege zur Verfügung stehen; Gegenstand der Begründung ist alleine aufzuzeigen, daà sich die Erfindung für den Fachmann in Bezug auf (mindestens) einen Weg in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t970967du1.html
Date retrieved: 17 May 2021