European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2010:T170507.20100610 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 10 Juni 2010 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1705/07 | ||||||||
Anmeldenummer: | 98966901.5 | ||||||||
IPC-Klasse: | C07C 69/75 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zur Hydrierung von Benzolpolycarbonsäuren oder Derivaten davon unter Verwendung eines Makroporen aufweisenden Katalysators | ||||||||
Name des Anmelders: | BASF SE | ||||||||
Name des Einsprechenden: | OXENO Olefinchemie GmbH ExxonMobil Chemical Patents Inc. |
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Kammer: | 3.3.10 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Hauptantrag Hilfsanträge 1 bis 5: Neuheit (ja) Erfinderische Tätigkeit (nein): behauptete Verbesserung nicht belegt - kein lauterer Vergleich - naheliegende Alternative Hilfsanträge 6 und 7: neuer Sachverhalt - nicht ins Verfahren zugelassen |
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Orientierungssatz: |
Der Streitstoff kann in zweiter Instanz von den Beteiligten nur eingeschränkt geändert werden. Wegen dieses Grundsatzes räumt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in ihrem Artikel 12(4) der Kammer die Befugnis ein, Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hier vom beschwerdeführenden Patentinhaber, hätten vorgebracht werden können. Entsprechend des Rechtsgrundsatzes "nemo auditur propriam turpitudinem allegans" darf indessen einer Partei aus eigenem Versäumnis kein Vorteil erwachsen, da dies gegenüber den gegnerischen Parteien unbillig wäre (Punkte 8.4 und 8.7 der Entscheidung). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t071705du1.html
Date retrieved: 17 May 2021