European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2006:T156105.20061017 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 17 October 2006 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1561/05 | ||||||||
Anmeldenummer: | 99909990.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | B22D 11/128 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | StranggieÃanlage zum kontinuierlichen GieÃen eines dünnen Bandes sowie Verfahren hierzu | ||||||||
Name des Anmelders: | VOEST-ALPINE Industrieanlagenbau GmbH, et al | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Castrip, LLC | ||||||||
Kammer: | 3.2.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Parteistellung und rechtliches Gehör der Einsprechenden im Wiedereinsetzungsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin (ja) Bindungswirkung der Prüfungsrichtlinien für Beschwerdekammern (nein) Wegfall des Hindernisses nach Art. 122(2) EPà Kennenmüssen des Wegfalls durch zugelassenen Vertreter (ja) VerhältnismäÃigkeitsprüfung im Wiedereinsetzungsverfahren (nein) Vorlage an die GroÃe Beschwerdekammer (nein) |
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Orientierungssatz: |
1. Wird im Rahmen eines zweiseitigen (Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerde-) Verfahrens ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, so sind der Patentinhaber und der Einsprechende auch Partei des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Antragsgegner hat in letzterem Verfahren einen uneingeschränkten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 EPÃ. 2. Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt entfalten für die Beschwerdekammern keine Bindungswirkung (im Anschluà an T 0162/82, ABl. EPA 1987, 533). 3. Das der Einhaltung einer Frist entgegenstehende Hindernis fällt nicht erst dann im Sinne des Artikels 122 (2) Satz 1 EPà weg, wenn die säumige Partei tatsächlich von dem Versäumnis Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn sie bei gebotener Sorgfalt davon Kenntnis hätte erlangen müssen (im Anschluà an T 0840/94 und J 0027/90). Wird einem Vertreter ein fristgebundener Schriftsatz (hier Beschwerdebegründung) zur Unterschrift vorgelegt, obliegt ihm kraft seiner beruflichen Sorgfaltspflicht die Prüfung, ob der Schriftsatz die einzuhaltende Frist wahrt. Ist dies nicht der Fall, fällt mit der Fertigung und Unterzeichnung des Schriftsatzes das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weg. Der Vertreter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf verlassen, daà sein zuverlässiges Hilfspersonal die Frist richtig berechnet hat. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t051561du1.html
Date retrieved: 17 May 2021