European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2009:J000608.20090527 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum der Entscheidung: | 27 Mai 2009 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0006/08 | ||||||||
Anmeldenummer: | 05102584.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | A45D 40/26 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
|
||||||||
Bezeichnung der Anmeldung: | Abstreifer mit Kosmetikaapplikator | ||||||||
Name des Anmelders: | Beiersdorf Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Ãbergangsbestimmungen zum EPà Nachreichung ursprünglich fehlender Zeichnungen; Verschiebung des Anmeldetags (ja) Vertrauensschutz; Aufklärungspflicht; entschuldbarer Rechtsirrtum (ja) Auslegung von Anträgen nach Rechtsverlustmitteilungen gemäà Regel 69 EPà 1973 Wiedereinsetzungsantrag; Jahresfrist (Ausschlussfrist) nach Artikel 122 (2) Satz 3 EPà 1973; Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr nach Ablauf der Jahresfrist |
||||||||
Orientierungssatz: |
1. Ein auf die Beseitigung eines Rechtsverlusts i.S.v. Regel 69 (1) EPà 1973 (hier wegen Versäumung der Monatsfrist zur Stellung des Antrags auf Neufestsetzung des Anmeldetags gemäà Regel 43 (1) EPà 1973) gerichteter Antrag (Antrag auf Entscheidung, Antrag auf Wiedereinsetzung) bedarf einer am objektiv erkennbaren Willen des Antragstellers orientierten und die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigenden Auslegung durch das EPA. Bei Zweifeln hat das Amt eine Pflicht zur Aufklärung des wirklichen Willens des Antragstellers und unter Umständen auch eine Hinweispflicht auf bezüglich dieses Antrags etwa noch ausstehende Verfahrenshandlungen (hier Wahrung der Jahresfrist nach Artikel 122 (2) Satz 3 EPà 1973) (Nr. 3ff der Entscheidungsgründe) 2. Bei Verletzung dieser Aufklärungs- und Hinweispflichten durch das Amt kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein innerhalb der Jahresfrist eingereichter Wiedereinsetzungsantrag trotz Entrichtung der Wiedereinsetzungsgebühr erst nach Ablauf der Jahresfrist als wirksam zu behandeln sein. In diesem Fall kann der Anspruch des Antragstellers so gestellt zu werden, als wäre die Versäumung nicht eingetreten, Vorrang vor dem Interesse der Rechtssicherheit für Dritte haben, welchem die Jahresfrist in Artikel 122 (2) Satz 3 EPà 1973 dient (Nr. 9ff der Entscheidungsgründe). |
||||||||
Angeführte Entscheidungen: |
|
||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
|
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j080006du1.html
Date retrieved: 17 May 2021