European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2018:T155114.20181127 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 27 November 2018 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1551/14 | ||||||||
Anmeldenummer: | 04015688.7 | ||||||||
IPC-Klasse: | B29C 49/00 B29C 49/78 B29C 47/92 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zur fortlaufenden Herstellung eines Doppelwand-Wellrohres mit Rohrmuffe, das Doppelwand-Wellrohr und die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens | ||||||||
Name des Anmelders: | Hegler, Ralph-Peter, Dr.-Ing. | ||||||||
Name des Einsprechenden: | UNICOR GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.2.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (ja) Zulassung des eidesstattl. Erklärung D2.14 ins Verfahren (ja) Klarheit der Ansprüche des Hauptantrags (ja) Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung (nein) Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzung (ja) Zurückverweisung an die erste Instanz zur weiteren Prüfung (ja) |
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Orientierungssatz: |
Legitime Reaktionen auf die Ãnderung der Verfahrenslage (hier: Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung nach Einreichung eines neuen Hilfsantrags) sind grundsätzlich zuzulassen. Der Einwand, dass sie zum bisherigen Vortrag im Widerspruch stehen, kann eine Nichtzulassung in der Regel nicht rechtfertigen (siehe Punkt 3.2 der Gründe). Zurückverweisung mit der Auflage, die Zeugeneinvernahme fortzusetzen, ggf. unter Eid vor einem nationalen Gericht (siehe Punkte 8.5 und 9 der Gründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t141551du1.html
Date retrieved: 17 May 2021