European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1994:J000594.19940928 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 28 September 1994 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0005/94 | ||||||||
Anmeldenummer: | 92110521.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | B65G 1/02 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Regalsystem mit eingehängten Rosten | ||||||||
Name des Anmelders: | Jürgens, Walter, Dr.-Ing. | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | SorgfaltsmaÃstab bei Einzelanmelder Wegfall des Hindernisses Ergänzung der Begründung des Antrags Restitutio - all due care Restitutio - removal of cause of non-compliance |
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Orientierungssatz: |
I. An die Sorgfalt eines Einzelanmelders sind geringere Anforderungen zu stellen, als bei einem zugelassenen Vertreter oder bei der Patentabteilung eines Unternehmens. II. Wird einem Antragsteller vom EPA mitgeteilt, daà er die Begründung für eine Wiedereinsetzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einreichen kann, so kann sich der Antragsteller nach dem anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf verlassen. III. Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags kann auch nach Fristablauf ergänzt werden, sofern die Ergänzung eine Vervollständigung des fristgemäÃen Vorbringens darstellt, also das ursprüngliche Wiedereinsetzungsbegehren nicht auf eine neue Basis gestellt wird. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j940005du1.html
Date retrieved: 17 May 2021