European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2006:J001905.20061124 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum der Entscheidung: | 24 November 2006 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0019/05 | ||||||||
Anmeldenummer: | 00106909.5 | ||||||||
IPC-Klasse: | B04B 11/05 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
|
||||||||
Bezeichnung der Anmeldung: | Vorrichtung zum Entfetten von Massenteilen | ||||||||
Name des Anmelders: | Turbo-Clean GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Unsubstantiierter Antrag auf Wiedereinsetzung - unzulässig | ||||||||
Orientierungssatz: |
Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags hat innerhalb der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu erfolgen (Artikel 122 (2), Satz 1 EPÃ). Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122 (3), Satz 1 EPà und ist daher mangels Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen. Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung nachgeschoben werden können. |
||||||||
Angeführte Entscheidungen: |
|
||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
|
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j050019du1.html
Date retrieved: 17 May 2021