European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2017:T113812.20170509 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 09 Mai 2017 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1138/12 | ||||||||
Anmeldenummer: | 06002582.2 | ||||||||
IPC-Klasse: | F01D 5/28 C23C 30/00 G01N 1/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zum Herstellen einer Beschichtungsprobe | ||||||||
Name des Anmelders: | Siemens Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | General Electric Technology GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.2.06 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (nein) Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag 3 und 6 (nein) Spät eingereichte Hilfsanträge 4 und 5 Spät eingereichte Hilfsanträge - Verfahrensökonomie Spät eingereichte Hilfsanträge - zugelassen (nein) Spät eingereichte Hilfsanträge - Antrag eindeutig gewährbar (nein) Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (nein) Rückzahlung der Beschwerdegebühr - wesentlicher Verfahrensmangel (nein) Parteistellung Einsprechende |
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Orientierungssatz: |
1. Ein Antrag, das Patent im Umfang derjenigen Patentansprüche eines Anspruchssatzes aufrechtzuerhalten, die als gewährbar angesehen werden, ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und daher nicht ins Verfahren zuzulassen (siehe Punkt 5). 2. Sowohl die Dauer als auch die Form der Beratung zwischen den Mitgliedern einer Einspruchsabteilung hängt vom Umfang und von der Komplexität der im konkreten Fall zu beratenden Themen ab. Hierbei spielt auch der Grad der Vereinbarkeit möglicherweise divergierender Auffassungen der Mitglieder der Abteilung eine wesentliche Rolle (siehe Punkte 13.2 bis 13.4). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t121138du1.html
Date retrieved: 17 May 2021