W 0030/89 () of 7.6.1990

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1990:W003089.19900607
Datum der Entscheidung: 07 Juni 1990
Aktenzeichen: W 0030/89
Anmeldenummer: -
IPC-Klasse: B29C 65/02
B29C 37/00
G05B 19/12
Verfahrenssprache: DE
Verteilung:
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 368 KB)
-
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Einrichtung zum Verschweißen von rohrförmigen Teilen aus Kunststoff
Name des Anmelders: -
Name des Einsprechenden: -
Kammer: 3.2.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
Patent Cooperation Treaty Art 17(3)(a)
Patent Cooperation Treaty R 13
Patent Cooperation Treaty R 40
Schlagwörter: Aufforderung zur Zahlung - nicht begründet
Uneinheitlichkeit a priori - nein
Abhängige Ansprüche - Aggregation von Merkmalen
Orientierungssatz:

Wenn der durch eine Aggregation von Merkmalen gebildete Gegenstand im wesentlichen immer noch die gleiche Funktion erfüllt wie der Gegenstand des Hauptanspruchs, dann liegt es an der ISA bei formaler Abhängigkeit der Ansprücheausdrücklich zu begründen, warum diese Ansprüche das Erfordernis der Einheitlichkeit nicht erfüllen. Es ist nicht ausreichend, nur einen Hinweis zu geben, daß die von der ISA definierten Anmeldungsgegenstände die Uneinheitlichkeit unmittelbar zeigen würden. (s. Punkt 3.2 der Begründung)

Angeführte Entscheidungen:
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Anführungen in anderen Entscheidungen:
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