T 0954/98 (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit) of 9.12.1999

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1999:T095498.19991209
Datum der Entscheidung: 09 Dezember 1999
Aktenzeichen: T 0954/98
Anmeldenummer: 92113370.8
IPC-Klasse: G05B 19/05
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished | Unpublished v2
Bezeichnung der Anmeldung: Informationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler Informationen
Name des Anmelders: SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT
Name des Einsprechenden: VIPA Gesellschaft f. Visualisierung u. Prozessautomatisierung
Kammer: 3.5.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 24(3)
European Patent Convention 1973 Art 111(1)
European Patent Convention 1973 Art 113
European Patent Convention 1973 Art 131
European Patent Convention 1973 R 66
European Patent Convention 1973 R 84
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 1
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 2
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 12
Schlagwörter: Beschwerdeverfahren - Befangenheit - maßgebende Kriterien bei der Beurteilung
Antrag auf Fristverlängerung - Ablehnung - Begründung nicht erforderlich
Beweislastverteilung - Amtshilfe
Orientierungssatz:

I. Die Vorschriften über die Ablehnung eines Kammermitglieds wegen Befangenheit sind unter Berücksichtigung nicht nur des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Richters, sondern auch des Grundsatzes des gesetzlichen Richters so auszulegen, daß zwar einerseits ein der Parteilichkeit verdächtigtes Kammermitglied mit der Sache nicht befaßt wird, andererseits aber verhindert wird, daß eine Partei nach ihrem Belieben und ohne einen objektiv feststellbaren Grund die Zusammensetzung einer Kammer ändern kann.

II. Rein subjektive Eindrücke oder allgemeine Verdächtigungen können nicht ausreichend sein, um den Ablehnungstatbestand zu erfüllen. Vielmehr müssen Verhaltensweisen des Kammermitglieds oder ihn betreffende Situationen vorliegen, die objektiv die Befürchtung bei den Beteiligten rechtfertigen können, das Kammermitglied sei parteiisch.

III. Basiert der Verdacht auf Parteilichkeit ausschließlich darauf, daß verfahrensinterne Maßnahmen in dem Verfahren getroffen worden sind, durch die die Verfahrensrechte der Parteien im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens gestaltet worden sind, wobei diese Maßnahmen im Einzelfall zuungunsten einer Partei ausfallen können, so ist dieser Verdacht nicht ausreichend, um die Ablehnung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die betroffene Partei die Maßnahmen als Ausdruck eines Vorurteils ihr gegenüber auslegt.

Angeführte Entscheidungen:
G 0001/86
G 0005/91
G 0007/91
G 0008/91
T 0261/88
T 0843/91
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0001/05
G 0002/08
G 0003/08
T 0985/01
T 1021/01
T 1193/02
T 0190/03
T 0281/03
T 0283/03
T 0572/03
T 1257/14

21 references found.

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