T 0247/98 (Zustellungsfiktion/CLARIANT) of 17.6.1999

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1999:T024798.19990617
Datum der Entscheidung: 17 Juni 1999
Aktenzeichen: T 0247/98
Anmeldenummer: 90123277.7
IPC-Klasse: C01B 33/32
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Verfahren zur Herstellung von kristallinen Natriumsilikaten
Name des Anmelders: Clariant GmbH
Name des Einsprechenden: Industrial Silicates Limited
Kammer: 3.3.05
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 108
European Patent Convention 1973 R 65(1)
European Patent Convention 1973 R 78(2)
European Patent Convention 1973 R 78(3)
European Patent Convention 1973 R 81(1)
European Patent Convention 1973 R 101(6)
Schlagwörter: Zustellung an Vertreter bis zur Niederlegung des Mandats
Zustellungsfiktion der R. 78 (3)
Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'im Zweifel'
Darlegungslast
Bestreiten mit Nichtwissen
Fehlen von Rückschein und Empfangsbescheinigung
Grenzen der Amtsermittlungspflicht
Vertrauensschutz
Orientierungssatz:

I. Bei der Bestimmung der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "im Zweifel" in der deutschen Fassung der Regel 78 (3) EPÜ sind die französischen und englischen Fassungen dieser Regel zu beachten, die einen Streitfall voraussetzen ("en cas de contestation" bzw. "in the event of any dispute"). Ein Zweifel im Sinne dieser Vorschrift wird daher erst begründet, wenn geltend gemacht wird, ein Schriftstück sei tatsächlich später als zehn Tage nach dem Datum der Abgabe zur Post zugegangen. Das bloße Fehlen von Rückschein und Empfangsbescheinigung in der Akte begründet allein noch keinen Zweifel im Sinne dieser Regel (Punkt 2.1 und 2.6 der Gründe).

II. Tatsachen, die eigene Handlungen einer Partei betreffen oder die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung einer Partei sind, können im Verfahren vor dem EPA von dieser Partei jedenfalls dann nicht mit "Nichtwissen" bestritten werden, wenn es an sich Sache dieser Partei ist, den Sachverhalt darzulegen (Punkt 2.3 der Gründe).

Angeführte Entscheidungen:
G 0001/86
G 0012/91
J 0019/92
J 0038/92
J 0013/93
J 0009/96
J 0027/97
T 0703/92
Anführungen in anderen Entscheidungen:
J 0008/04
T 0261/07
T 1535/10
T 2054/15

14 references found.

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