European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1995:J003892.19950316 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 16 März 1995 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0038/92 | ||||||||
Anmeldenummer: | 87730140.8 | ||||||||
IPC-Klasse: | - | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | |||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | VerschlieÃvorrichtung zum VerschlieÃen von Ãffnungen in Schutzräumen | ||||||||
Name des Anmelders: | - | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Eintragung eines Rechtsübergangs Umschreibungsantrag auf Basis einer nicht rechtskräftigen Entscheidung Ãffentliche Urkunde gemäà R. 20(1) EPà Aussetzung des Verfahrens Kostenverteilung im Umschreibungsverfahren Registering a transfer - apportionment of costs Registering a transfer - official document Interpretation of proceedings - legal effect of |
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Orientierungssatz: |
1. Ein Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung kann in das Europäische Patentregister aufgrund einer öffentlichen Urkunde gemäà Regel 20 (1) EPà nur eingetragen werden, wenn sich der Rechtsübergang aus der öffentlichen Urkunde unmittelbar ergibt. 2. Ãffentliche Urkunden, die selbst einen Rechtsübergang nicht bezeugen, aus denen sich aber mittelbar ergibt, daà ein Rechtsübergang aufgrund einer anderen, nicht eingereichten Urkunde eingetreten ist, reichen für eine Umschreibung nach Regel 20 EPà nicht aus. 3. Die Aussetzung eines Erteilungsverfahrens bewirkt, daà das Erteilungsverfahren unverändert in dem Rechtsstadium verbleibt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Aussetzung befand. 4. Eine Kostenverteilung findet im Umschreibungsverfahren grundsätzlich nicht statt. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j920038du1.html
Date retrieved: 17 May 2021