European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2017:T195513.20170509 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 09 Mai 2017 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1955/13 | ||||||||
Anmeldenummer: | 03007553.5 | ||||||||
IPC-Klasse: | B66F 9/10 B66F 9/08 B66F 9/24 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Flurförderzeug mit einer Vorrichtung zum Bewegen eines Hubgerüsts | ||||||||
Name des Anmelders: | STILL GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Jungheinrich Aktiengesellschaft | ||||||||
Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag): JA | ||||||||
Orientierungssatz: |
Legt der Einsprechende im Einspruchsverfahren eine aus dem eigenen Haus stammende offenkundige Vorbenutzung erst spät vor, so bestehen gute Gründe, bei der Zulassungsentscheidung nicht danach zu differenzieren, ob der Einsprechende ein bewusstes Zurückhalten dieses Standes der Technik einräumt oder ob er angibt, lediglich nicht schon früher nach diesem recherchiert zu haben. Denn Fairness und Verfahrensförderungspflicht gebieten es, auch eine hausinterne Recherche bereits innerhalb der Einspruchsfrist vorzunehmen. War die späte Vornahme der Recherche daher nicht mit Entwicklungen im Verfahren erklärbar, die vernünftige Parteien zu einer erstmaligen Recherche in eine bestimmte Richtung veranlasst hätten, erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Einspruchsabteilung bei ihrer Zulassungsentscheidung die zum missbräuchlichen Zurückhalten von bekanntem Stand der Technik ergangene Rechtsprechung anwendet. (siehe Punkte 4.3 bis 4.4) |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t131955du1.html
Date retrieved: 17 May 2021