T 1955/13 () of 9.5.2017

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2017:T195513.20170509
Datum der Entscheidung: 09 Mai 2017
Aktenzeichen: T 1955/13
Anmeldenummer: 03007553.5
IPC-Klasse: B66F 9/10
B66F 9/08
B66F 9/24
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: C
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 374 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Flurförderzeug mit einer Vorrichtung zum Bewegen eines Hubgerüsts
Name des Anmelders: STILL GmbH
Name des Einsprechenden: Jungheinrich Aktiengesellschaft
Kammer: 3.2.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention Art 54(1)
European Patent Convention Art 56
Schlagwörter: Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag): JA
Orientierungssatz:

Legt der Einsprechende im Einspruchsverfahren eine aus dem eigenen Haus stammende offenkundige Vorbenutzung erst spät vor, so bestehen gute Gründe, bei der Zulassungsentscheidung nicht danach zu differenzieren, ob der Einsprechende ein bewusstes Zurückhalten dieses Standes der Technik einräumt oder ob er angibt, lediglich nicht schon früher nach diesem recherchiert zu haben.

Denn Fairness und Verfahrensförderungspflicht gebieten es, auch eine hausinterne Recherche bereits innerhalb der Einspruchsfrist vorzunehmen. War die späte Vornahme der Recherche daher nicht mit Entwicklungen im Verfahren erklärbar, die vernünftige Parteien zu einer erstmaligen Recherche in eine bestimmte Richtung veranlasst hätten, erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Einspruchsabteilung bei ihrer Zulassungsentscheidung die zum missbräuchlichen Zurückhalten von bekanntem Stand der Technik ergangene Rechtsprechung anwendet. (siehe Punkte 4.3 bis 4.4)

Angeführte Entscheidungen:
-
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0884/14

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