European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2012:T245411.20120719 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 19 Juli 2012 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 2454/11 | ||||||||
Anmeldenummer: | 07010555.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | B29C 33/60 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Trennmittel und seine Verwendung bei der Herstellung von Polyurethan-Formkörpern | ||||||||
Name des Anmelders: | Evonik Goldschmidt GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Acmos Chemie KG | ||||||||
Kammer: | 3.2.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Versäumung der Beschwerdefrist - ja Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nein Rückzahlung der Beschwerdegebühr - ja Rückzahlung der Wiedereinsetzungsgebühr - nein |
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Orientierungssatz: |
Die strenge Beweislastverteilung zu Lasten des Absenders eines an das EPA gerichteten Schreibens ist, entgegen der Beschwerdekammerentscheidung T 1200/01, nicht durch eine Abwägung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Zugangs abgemildert. Ein solcher PrüfungsmaÃstab würde zu einer erheblichen Belastung der Rechtssicherheit und zu einer Aufweichung der gebotenen Rechtsklarheit in förmlichen Verfahren wie denen des EPA führen. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t112454du1.html
Date retrieved: 17 May 2021