European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2012:T146711.20120724 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 24 Juli 2012 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1467/11 | ||||||||
Anmeldenummer: | 05715467.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | B23K 26/32 B23K 9/23 F01N 7/10 F01N 7/18 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zum Puls-Schweissen eines Blechbauteils wie ein Rohr mit einem Gussmetallbauteil wie eine Ãffnung eines Gehäuses für Abgasanlage | ||||||||
Name des Anmelders: | Daimler AG BorgWarner Inc. |
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Name des Einsprechenden: | Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Friedrich Boysen GmbH & Co. KG |
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Kammer: | 3.2.06 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Vorlage an die GroÃe Beschwerdekammer - (nein)" "Verlegung der mündlichen Verhandlung bis zur Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer in einer anderen Sache - (nein) Dahinstehenlassen der Zulässigkeit bei fehlender Begründetheit - (ja) Zulassung von Anträgen, die von der Einspruchsabteilung bereits nicht zugelassen wurden - (nein) |
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Orientierungssatz: |
In Konstellationen, in denen die Frage der Begründetheit ohne Weiteres entschieden werden kann, aber über die Frage der Zulässigkeit noch keine Entscheidung getroffen werden kann, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit dahingestellt bleiben (Punkt 1 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t111467du1.html
Date retrieved: 17 May 2021