European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1990:W003089.19900607 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 07 Juni 1990 | ||||||||
Aktenzeichen: | W 0030/89 | ||||||||
Anmeldenummer: | - | ||||||||
IPC-Klasse: | B29C 65/02 B29C 37/00 G05B 19/12 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | |||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Einrichtung zum VerschweiÃen von rohrförmigen Teilen aus Kunststoff | ||||||||
Name des Anmelders: | - | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.2.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Aufforderung zur Zahlung - nicht begründet Uneinheitlichkeit a priori - nein Abhängige Ansprüche - Aggregation von Merkmalen |
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Orientierungssatz: |
Wenn der durch eine Aggregation von Merkmalen gebildete Gegenstand im wesentlichen immer noch die gleiche Funktion erfüllt wie der Gegenstand des Hauptanspruchs, dann liegt es an der ISA bei formaler Abhängigkeit der Ansprücheausdrücklich zu begründen, warum diese Ansprüche das Erfordernis der Einheitlichkeit nicht erfüllen. Es ist nicht ausreichend, nur einen Hinweis zu geben, daà die von der ISA definierten Anmeldungsgegenstände die Uneinheitlichkeit unmittelbar zeigen würden. (s. Punkt 3.2 der Begründung) |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/w890030du1.html
Date retrieved: 17 May 2021