European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1999:T095498.19991209 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 09 Dezember 1999 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0954/98 | ||||||||
Anmeldenummer: | 92113370.8 | ||||||||
IPC-Klasse: | G05B 19/05 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Informationsübertragungsverfahren zur Ãbertragung digitaler Informationen | ||||||||
Name des Anmelders: | SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT | ||||||||
Name des Einsprechenden: | VIPA Gesellschaft f. Visualisierung u. Prozessautomatisierung | ||||||||
Kammer: | 3.5.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Beschwerdeverfahren - Befangenheit - maÃgebende Kriterien bei der Beurteilung Antrag auf Fristverlängerung - Ablehnung - Begründung nicht erforderlich Beweislastverteilung - Amtshilfe |
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Orientierungssatz: |
I. Die Vorschriften über die Ablehnung eines Kammermitglieds wegen Befangenheit sind unter Berücksichtigung nicht nur des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Richters, sondern auch des Grundsatzes des gesetzlichen Richters so auszulegen, daà zwar einerseits ein der Parteilichkeit verdächtigtes Kammermitglied mit der Sache nicht befaÃt wird, andererseits aber verhindert wird, daà eine Partei nach ihrem Belieben und ohne einen objektiv feststellbaren Grund die Zusammensetzung einer Kammer ändern kann. II. Rein subjektive Eindrücke oder allgemeine Verdächtigungen können nicht ausreichend sein, um den Ablehnungstatbestand zu erfüllen. Vielmehr müssen Verhaltensweisen des Kammermitglieds oder ihn betreffende Situationen vorliegen, die objektiv die Befürchtung bei den Beteiligten rechtfertigen können, das Kammermitglied sei parteiisch. III. Basiert der Verdacht auf Parteilichkeit ausschlieÃlich darauf, daà verfahrensinterne MaÃnahmen in dem Verfahren getroffen worden sind, durch die die Verfahrensrechte der Parteien im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens gestaltet worden sind, wobei diese MaÃnahmen im Einzelfall zuungunsten einer Partei ausfallen können, so ist dieser Verdacht nicht ausreichend, um die Ablehnung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die betroffene Partei die MaÃnahmen als Ausdruck eines Vorurteils ihr gegenüber auslegt. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t980954du1.html
Date retrieved: 17 May 2021