European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2000:T110598.20000919 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 19 September 2000 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1105/98 | ||||||||
Anmeldenummer: | 92810033.8 | ||||||||
IPC-Klasse: | B65D 35/12 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verpackungstube | ||||||||
Name des Anmelders: | KMK LIZENCE LTD. | ||||||||
Name des Einsprechenden: | (01) Pechiney Service Brevets (02) AISA Automation Industrielle SA |
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Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Erfinderische Tätigkeit - Hauptantrag (nein): Stoffumtausch Erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Hilfsantrag bei unverändertem Sachverhalt Versäumung der im Ladungsbescheid gesetzten Frist Notwendigkeit einer weiteren Recherche für die Prüfung der Patentfähigkeit Zulässigkeit dieses Hilfsantrags (nein) |
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Orientierungssatz: |
I. Regel 71a(2) EPà ist auf die Verfahren vor den Beschwerdekammern anwendbar. II. Diese Vorschrift gilt auch für die verspätete Vorlage geänderter Patentansprüche im Rahmen eines Hilfsantrags, auch wenn sie in dem Ladungsbescheid nicht angefordert sind. III. Ãberreicht die Patentinhaberin geänderte Patentansprüche erst in der mündlichen Verhandlung, so liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer diese Patentansprüche nicht zu berücksichtigen, insbesondere - wenn sich der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht verändert hat und - wenn eine weitere Recherche für die Prüfung der als Einspruchsgrund vorgebrachten mangelnden Patentfähigkeit notwendig ist. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t981105du1.html
Date retrieved: 17 May 2021