European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2004:T040102.20040115 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum der Entscheidung: | 15 Januar 2004 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0401/02 | ||||||||
Anmeldenummer: | 90118621.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | G06K 19/08 G06K 19/00 B42D 15/00 B44F 1/00 |
||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
|
||||||||
Bezeichnung der Anmeldung: | Datenträger mit einem optisch variablen Element und Verfahren zu seiner Herstellung | ||||||||
Name des Anmelders: | Giesecke & Devrient GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Leonhard Kurz GmbH & Co. THOMSON-CSF |
||||||||
Kammer: | 3.5.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
|
||||||||
Schlagwörter: | Unzulässige Erweiterung (ja) Neuheit (nein) Zulassung eines Antrags (nein) |
||||||||
Orientierungssatz: |
Eine Beschwerdekammer hat in Bezug auf die Zulassung eines verspätet gestellten Antrags einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung des Ermessens wird sie verschiedene Faktoren, wie die Dauer des Verfahrens oder die Zumutbarkeit der zu erwartenden Verfahrensverzögerung, abwägen müssen. Sie wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Antrag ausnahmsweise zuzulassen ist, weil er im Lichte einer Ãnderung des dem Verfahrens zugrunde liegenden Sachverhalts gerechtfertigt erscheint oder die verspätete Einreichung wegen besonderer Umstämde entschuldbar ist, die von dem Antragssteller der Kammer glaubhaft dargelegt worden sind. Die Zulassung des Antrags wird regelmäÃig abzulehnen sein, wenn die Prüfung der geänderten Ansprüche ohne Verlegung der mündlichen Verhandlung der Kammer oder einem am Beschwerdeverfahren Beteiligten nicht zuzumuten ist. |
||||||||
Angeführte Entscheidungen: |
|
||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
|
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t020401du1.html
Date retrieved: 17 May 2021