European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2000:T060896.20000711 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum der Entscheidung: | 11 Juli 2000 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0608/96 | ||||||||
Anmeldenummer: | 91110522.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | C10M 107/34 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
|
||||||||
Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zur Herstellung von Addukten von 1,2-Butylenoxid an Alkohole | ||||||||
Name des Anmelders: | BASF Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Dow Benelux N.V. | ||||||||
Kammer: | 3.3.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Disclaimer unzulässig (Art. 123 (2) EPÃ) - Entgegenhaltung nicht 'zufällig neuheitsschädlich' Unterschiedliche Entscheidungsformeln |
||||||||
Orientierungssatz: |
In Bezug auf einen Disclaimer ist "zufällig neuheitsschädlich" eine Offenbarung, die der Fachmann, konfrontiert mit der der Anmeldung oder dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe, nicht in Betracht ziehen würde, etwa weil diese Entgegenhaltung einem weitab liegenden Fachgebiet zuzuordnen ist oder ihrem Gegenstand nach nichts zur Lösung der Aufgabe beiträgt. Das bedeutet auch, daà die Voraussetzung "zufällige Neuheitsschädlichkeit" nur erfüllt sein kann, wenn die betreffende Offenbarung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten Erfindung ohne jede Bedeutung ist (vergl. insbesondere Entscheidung T 13/97). |
||||||||
Angeführte Entscheidungen: |
|
||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
|
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t960608du1.html
Date retrieved: 17 May 2021