European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2003:T071701.20030114 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 14 Januar 2003 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0717/01 | ||||||||
Anmeldenummer: | 95108952.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | F16L 37/00 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | AnschluÃvorrichtung für Druckleitungen | ||||||||
Name des Anmelders: | Voss Automotive GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin Ãnderung des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts (neue Patentansprüche) Fehlende Begründung (nein) Erfinderische Tätigkeit (nein) |
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Orientierungssatz: |
Eine Begründung seitens der beschwerdeführenden Patentinhaberin im Sinne von Artikel 108 Satz 3 EPà kann bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dann als ausreichend angesehen werden, wenn - sich der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch neue zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Patentansprüche verändert hat, und - ausführlich dargelegt ist, warum die erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis dieser neuen Patentansprüche nicht entgegenstehen (Punkt 2 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t010717du1.html
Date retrieved: 17 May 2021