European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2018:T088414.20180315 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 15 März 2018 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0884/14 | ||||||||
Anmeldenummer: | 05728213.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | F24C 7/08 F25D 29/00 D06F 39/00 F24D 5/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | D | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | BEDIENBLENDE FÃR EIN ELEKTROGERÃT | ||||||||
Name des Anmelders: | BSH Hausgeräte GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development | ||||||||
Kammer: | 3.2.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | - Geltend gemachte offenkundige Vorbenutzungen: erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, nicht berücksichtigt - Spät eingereichte Entgegenhaltungen: zum Teil zugelassen - Neuheit - Hauptantrag: nein - Spät eingereichte Hilfsanträge in Reaktion auf neu berücksichtigten Stand der Technik: zugelassen |
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Orientierungssatz: |
Ein seit längerer Zeit nicht mehr hergestelltes Erzeugnis aus dem eigenen Haus kann von der Einsprechenden als angeblich öffentliche Vorbenutzung jedenfalls dann nicht mehr in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden, wenn eine Recherche nach diesem Erzeugnis von Anfang an unterlassen wurde, obwohl die Einsprechende den vorbenutzten Gegenstand kannte und sich eine rechtzeitige Recherche in den eigenen Firmenunterlagen hätte aufdrängen müssen. Eine irrtümlich angenommene Beweisnot kommt ihr insoweit nicht zugute. Das Verhalten kann einem Verfahrensmissbrauch jedenfalls mit dem Ergebnis der Nichtberücksichtigung des späten Einwands gleichgestellt werden. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t140884du1.html
Date retrieved: 17 May 2021