European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2017:T250111.20171010 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 10 October 2017 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 2501/11 | ||||||||
Anmeldenummer: | 99936396.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | G06F 15/00 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | VERFAHREN UND VORRICHTUNG ZUR VERKEHRSZEICHENERKENNUNG UND NAVIGATION | ||||||||
Name des Anmelders: | ROBERT BOSCH GMBH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | DaimlerChrysler AG | ||||||||
Kammer: | 3.5.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Ladung zur mündlichen Verhandlung - Fernbleiben eines Beteiligten Ermittlung von Amts wegen - Beschwerdeverfahren Beschwerdeentscheidung - Prüfungsumfang Prüfung des Einspruchs - Umfang der Befugnis zur Prüfung des Einspruchs Prüfung des Einspruchs - Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang Neuheit - (ja) |
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Orientierungssatz: |
Wird eine Vorveröffentlichung einer Entgegenhaltung zulässigerweise bestritten, ohne dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei auf dieses Bestreiten substantiiert reagiert, kann diese Entgegenhaltung von der Kammer nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Artikel 114(1) EPÃ) eingeschränkt ist (vgl. Punkt 3 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t112501du1.html
Date retrieved: 17 May 2021