European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2011:T153510.20110513 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 13 Mai 2011 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1535/10 | ||||||||
Anmeldenummer: | 03020528.0 | ||||||||
IPC-Klasse: | F41H 5/007 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Kombinierte Schutzanordnung | ||||||||
Name des Anmelders: | GEKE Technologie GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Dynamit Nobel Defence GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.2.03 | ||||||||
Leitsatz: | 1. Die Zurechnung von Hindernissen und Verzögerungen beim Zugang von Entscheidungen, die nach Regel 126 (1) EPà zuzustellen sind, erfolgt nach Risikosphären: Das Amt hat sowohl die Risiken, die sich in der eigenen Sphäre ergeben, als auch die sog. Transportrisiken zu tragen, z.B. das Risiko des Briefverlusts auf dem Weg zum Empfänger. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Risiken, die im Organisations- und Machtbereich des Empfängers liegen, z.B. das Risiko, dass Angestellte oder sonst Empfangsbeauftragte den bei der Geschäftsadresse abgegebenen Brief nicht oder nur verzögert weiterleiten. Für die Annahme, dass ein Brief in den Organisations- und Machtbereich des Empfängers gelangt ist, genügt es, dass der Brief dort eingeht und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ohne dass es auf den (endgültigen) Besitzerwerb des Briefes und die Kenntnisnahme dessen Inhalts durch den Empfänger ankommt. 2. Verfügt der Empfänger (hier: der zugelassene Vertreter der Beschwerdeführerin) über keine eigene Poststelle und bedient sich als Ausgleich dafür einer "fremden" Poststelle (hier: der Poststelle eines Unternehmens, an dessen Geschäftssitz das Vertreterbüro residiert und mit dem auch sonst eine organisatorische Verflechtung besteht), so muss der Empfänger für die Frage der Zustellung von fristgebundenen Mitteilungen die "fremde" Poststelle wie eine eigene Poststelle gelten lassen. Eine Verzögerung der (internen) Weiterleitung von der Poststelle ist dann der Empfängersphäre zuzurechnen. |
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Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Zustellung an den zugelassenen Vertreter (ja) Risikoverteilung bei Zustellverzögerungen zwischen EPA und Empfänger (hier: Weiterleitung der Postsendung im Verantwortungsbereich des zugelassenen Vertreters) |
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Orientierungssatz: |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t101535du1.html
Date retrieved: 17 May 2021
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Offical Journal of the EPO
XOJ EPO 2014, A84 - Interlocutory decision of Technical Board of Appeal 3.2.06 dated 20 February 2014
XOJ EPO 2014, A76 - Interlocutory decision of Technical Board of Appeal 3.5.06 dated 24 February 2014