European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2003:J001302.20030626 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 26 Juni 2003 | ||||||||
Aktenzeichen: | J 0013/02 | ||||||||
Anmeldenummer: | 00710010.0 | ||||||||
IPC-Klasse: | F28D 20/00 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Speicheranordnung | ||||||||
Name des Anmelders: | Sailer, Roland, et al | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.1.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Zuständigkeit der Eingangsstelle nach EPà 2000 - verneint Zuständigkeit der Prüfungsabteilung nach EPà 2000 - bejaht Korrektur des Prioritätsdatums - nein |
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Orientierungssatz: |
I. Die nach Artikel 6 der Revisionsakte bereits eingetretene Anwendbarkeit der Artikel 16 bis 18 in der Fassung des EPà 2000 hat nichts daran geändert, daà die Zuständigkeit der Eingangsstelle endet, sobald wirksam Prüfungsantrag gestellt und damit die Prüfungsabteilung zu prüfen hat, ob die Anmeldung den Erfordernissen des Ãbereinkommens genügt (Artikel 94 (1) i. V. m. 96 (2), 97 (1) und 97 (2) EPà - Nr. 2.8 der Entscheidungsgründe. II. Das Vertrauen der Ãffentlichkeit in die Richtigkeit der gemäà Artikel 93 EPà veröffentlichten Informationen ist vorrangig vor dem Interesse des Anmelders an einem optimalen Schutz seiner Erfindung zu schützen. Diesem Vertrauen ist allerdings die objektive Grundlage entzogen, wenn in der Veröffentlichung der Anmeldung ein ausdrücklicher Hinweis auf einen Berichtigungsantrag oder eine "offensichtliche Unstimmigkeit" (J 0006/91, ABl. 1994, 349 u. v. a.) enthalten und dadurch die Fehlerhaftigkeit der betroffenen Angabe für Dritte aus der Veröffentlichungsschrift selbst erkennbar war (Nr. 3.2 der Entscheidungsgründe). Dagegen ist die jeweilige Interessenlage des Anmelders im Einzelfall für die Zulässigkeit der Berichtigung von zur Prioritätserklärung gehörenden Angaben (Regel 38 (1) EPÃ) nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht maÃgeblich, ebenso wie es hierfür nicht darauf ankommt, ob ein Dritter später aus anderen Unterlagen (etwa durch Akteneinsicht) die richtige Angabe feststellen könnte oder würde; unerheblich ist auch das Ausmaà der Abweichung zwischen erklärungsgemäà veröffentlichtem und tatsächlichem Prioritätstag und ob die fehlerhafte Prioritätserklärung oder das Unterlassen eines rechtzeitigen Berichtigungsantrages dem Anmelder oder seinem Vertreter vorwerfbar ist (Nr. 3.4 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j020013du1.html
Date retrieved: 17 May 2021