European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1999:T085596.19991110 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 10 November 1999 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0855/96 | ||||||||
Anmeldenummer: | 91113016.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | B01J 19/12 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Vorrichtung zur Durchführung photochemischer Reaktionen | ||||||||
Name des Anmelders: | ULTRA SYSTEMS GMBH UV-OXIDATION | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Heraeus Noblelight GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.3.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Begründung der Beschwerde mit neuen Tatsachen und Beweismitteln Zulässigkeit (ja) Berücksichtigung im Verfahren (ja) Erfinderische Tätigkeit (ja, Hilfsantrag), zusätzliche MaÃnahme nicht naheliegend |
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Orientierungssatz: |
Es dient dem Rechtsfrieden sowie der Akzeptanz der Entscheidungen der Beschwerdekammern und trägt ihrer Bedeutung als der einzigen gerichtlichen Instanz Rechnung, die über die Patentierbarkeit des Patents mit Wirkung für alle benannten Vertragsstaaten entscheidet, wenn diese Entscheidungen den gesamten, im Beschwerdeverfahren unterbreiteten Streitstoff berücksichtigen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Dokument sollte daher berücksichtigt werden, wenn es nicht völlig irrelevant ist und seine Berücksichtigung verfahrensökonomisch vertretbar ist (Punkt 2.3 der Gründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t960855du1.html
Date retrieved: 17 May 2021