T 0439/17 () of 7.5.2019

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2019:T043917.20190507
Datum der Entscheidung: 07 Mai 2019
Aktenzeichen: T 0439/17
Anmeldenummer: 00112228.2
IPC-Klasse: H01L 21/48
H01L 23/498
H05K 1/02
H01L 23/373
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: C
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Keramik-Metall-Substrat, insbesondere Mehrfachsubstrat
Name des Anmelders: Rogers Germany GmbH
Name des Einsprechenden: Heraeus Deutschland GmbH & Co. KG
KCC Corporation
Kammer: 3.4.03
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention Art 105(1)(a)
European Patent Convention R 89(2)
§ 485 Abs. 2 ZPO
§ 493 ZPO
Schlagwörter: Beitritt während des Einspruchsverfahrens - unzulässig
Beweissicherungsverfahren nach § 485 (2) ZPO - keine Klage wegen Verletzung
Orientierungssatz:

1. Die Entscheidung T 1713/11 definiert eine Klage wegen Verletzung für die Zwecke des Artikels 105 EPÜ als "ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Dritter in einem Bereich, der dem Ausschlussrecht des Patentinhabers unterliegt, wirtschaftlich tätig ist". Nach Meinung der Kammer bedeutet dies, dass das Entscheidungsorgan, üblicherweise ein Gericht, aufgefordert wird, "[eine Verletzung] festzustellen", als abschließendes Rechtsergebnis dieses Verfahrens. Die Tatsache, dass die Patentinhaberin oder eine andere Partei das fragliche Verfahren ganz offensichtlich mit dem Ziel eingeleitet hat, dem Patentinhaber die Feststellung einer Verletzung (als Tatbestand) zu ermöglichen, ist für das Vorliegen einer "Klage" im Sinne von Artikel 105 EPÜ irrelevant.

(Nr. 6 der Gründe)

2. Die Zulässigkeit des Beitritts muss zum Zeitpunkt des Beitritts gegeben sein und kann nicht später rückwirkend (ex tunc) hergestellt werden.

(Nr. 13 der Gründe)

3. Die Kammer stellt fest, dass ein Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO und die anschließende Verletzungsklage im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 105 (1)(a) EPÜ als zwei getrennte Verfahren zu betrachten sind.

(Nr. 15 der Gründe)

Angeführte Entscheidungen:
G 0003/04
T 1713/11
T 1746/15
Anführungen in anderen Entscheidungen:
-

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