European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2018:T026514.20180703 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 03 Juli 2018 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0265/14 | ||||||||
Anmeldenummer: | 06723618.2 | ||||||||
IPC-Klasse: | C04B 35/106 C04B 38/00 C04B 35/10 C04B 35/12 C04B 35/66 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | GEBRANNTES, KERAMISCHES FEUERFESTES PRODUKT | ||||||||
Name des Anmelders: | Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | SAINT-GOBAIN CENTRE DE RECHERCHES ET D'ETUDES EUROPEEN |
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Kammer: | 3.3.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (ja) Rückzahlung der Beschwerdegebühr - Rücknahme der Beschwerde erst nach Verstreichenlassen einer ersten von der Kammer gesetzten Stellungnahmefrist |
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Orientierungssatz: |
1. Regel 103(2)b) EPà ist nicht so auszulegen, dass eine Rückzahlung der hälftigen Beschwerdegebühr nach Verstreichenlassen einer Stellungnahmefrist gemäà Regel 100(2) EPà endgültig ausgeschlossen wäre. 2. Setzt die Kammer eine erneute Stellungnahmefrist, eröffnet sie vielmehr eine neue Möglichkeit, innerhalb dieser Frist mit gebührenreduzierender Wirkung die Beschwerde zurückzunehmen. 3. Der Fall des Erlasses eines zweiten Bescheides nach Regel 100(2) EPà ist daher der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Verstreichen der in einem ersten Bescheid gesetzten Frist gleichzusetzen, die ebenfalls eine erneute Rückzahlungsmöglichkeit nach Regel 103(2)a) EPà nach sich zieht. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t140265du1.html
Date retrieved: 17 May 2021