T 0265/14 (Rücknahme der Beschwerde nach Zweitbescheid der Kammer) of 3.7.2018

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2018:T026514.20180703
Datum der Entscheidung: 03 Juli 2018
Aktenzeichen: T 0265/14
Anmeldenummer: 06723618.2
IPC-Klasse: C04B 35/106
C04B 38/00
C04B 35/10
C04B 35/12
C04B 35/66
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: C
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: GEBRANNTES, KERAMISCHES FEUERFESTES PRODUKT
Name des Anmelders: Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG
Name des Einsprechenden: SAINT-GOBAIN CENTRE DE RECHERCHES ET
D'ETUDES EUROPEEN
Kammer: 3.3.05
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention R 103(2)
European Patent Convention R 100(2)
Vienna Convention on the Law of Treaties (1986) Art 31und 32
Schlagwörter: Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (ja)
Rückzahlung der Beschwerdegebühr - Rücknahme der Beschwerde erst nach Verstreichenlassen einer ersten von der Kammer gesetzten Stellungnahmefrist
Orientierungssatz:

1. Regel 103(2)b) EPÜ ist nicht so auszulegen, dass eine Rückzahlung der hälftigen Beschwerdegebühr nach Verstreichenlassen einer Stellungnahmefrist gemäß Regel 100(2) EPÜ endgültig ausgeschlossen wäre.

2. Setzt die Kammer eine erneute Stellungnahmefrist, eröffnet sie vielmehr eine neue Möglichkeit, innerhalb dieser Frist mit gebührenreduzierender Wirkung die Beschwerde zurückzunehmen.

3. Der Fall des Erlasses eines zweiten Bescheides nach Regel 100(2) EPÜ ist daher der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Verstreichen der in einem ersten Bescheid gesetzten Frist gleichzusetzen, die ebenfalls eine erneute Rückzahlungsmöglichkeit nach Regel 103(2)a) EPÜ nach sich zieht.

Angeführte Entscheidungen:
T 0986/00
T 1748/13
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 2044/16
T 0110/18

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