European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2011:T164410.20111026 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 26 October 2011 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1644/10 | ||||||||
Anmeldenummer: | 03773412.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | B01D 33/21 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Filtereinrichtung | ||||||||
Name des Anmelders: | UTISOL Technologies AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Huber SE | ||||||||
Kammer: | 3.3.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Versäumnis der Einspruchsfrist (ja) Fiktion der Nichteinlegung des Einspruchs (ja) Rechtswirkung der Veröffentlichung der Patentschrift auf den Lauf der Einspruchsfrist (nein) Tatbestand der Wiedereinsetzung nach Art. 122 EPà (nein) Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im inter partes Verfahren nach Interessenabwägung (nein) Vorlage einer Rechtsfrage an die GroÃe Beschwerdekammer (nein) |
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Orientierungssatz: |
1. Der Beginn des Laufs der Einspruchsfrist ist nach dem Wortlaut des Artikels 99 (1) EPà 1973 ausschlieÃlich davon abhängig, dass ein Europäisches Patent erteilt und der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wurde, nicht aber davon, dass die Patentschrift veröffentlicht wurde. (Siehe Punkt 6 der Entscheidungsgründe). 2. Der im Europäischen Patentblatt veröffentlichte Hinweis über die Herausgabe eines Korrigendums zur Patentschrift lässt weder eine erste noch eine "weitere" Einspruchsfrist beginnen, selbst wenn die korrigierte Patentschrift gegenüber der ursprünglich veröffentlichten Patentschrift einen breiteren Schutzbereich ausweist. (Siehe Punkt 11 der Entscheidungsgründe). 3. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im inter partes Verfahren bei Versäumung der Einspruchsfrist unterliegt einer Interessenabwägung. Das Vertrauen des Patentinhabers auf die Bestands- bzw. Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses ist nicht grundsätzlich dem Vertrauen des Einsprechenden auf die Richtigkeit des Inhalts der veröffentlichten Patentschrift untergeordnet. Dies würde dem Gebot der prozessualen Gleichbehandlung der Parteien widersprechen. (Siehe Punkt 27 der Entscheidungsgründe) |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t101644du1.html
Date retrieved: 17 May 2021