European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2012:T147208.20120208 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 08 Februar 2012 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1472/08 | ||||||||
Anmeldenummer: | 05716390.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | A01N 43/90 C07D 487/04 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | 5,6-Cycloalkyl-7-amino-triazolopyrimidine, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Bekämpfung von Schadpilzen sowie sie enthaltende Mittel | ||||||||
Name des Anmelders: | BASF SE | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.3.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Hauptantrag und Hilfsantrag 2 - nicht zugelassen Hilfsantrag 1: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit (ja) |
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Orientierungssatz: |
Es kann nicht Aufgabe des Prüfungsbeschwerdeverfahrens sein, das Prüfungsverfahren völlig neu aufzurollen durch die Zulassung von Ansprüchen mit erweiterten Definitionen von Merkmalen, sofern diese Ansprüche bereits im Prüfungsverfahren hätten vorgelegt werden können und diese Erweiterungen nicht zum Ausräumen von Einwänden sachdienlich sind, welche in der angefochtenen Entscheidung oder von der Kammer erhoben wurden. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t081472du1.html
Date retrieved: 17 May 2021