T 1309/07 () of 23.6.2009

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2009:T130907.20090623
Datum der Entscheidung: 23 Juni 2009
Aktenzeichen: T 1309/07
Anmeldenummer: 00111733.2
IPC-Klasse: F02F 3/22
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Kolben für einen Verbrennungsmotor
Name des Anmelders: KS Kolbenschmidt GmbH
Name des Einsprechenden: Mahle International GmbH
Federal-Mogul Holding Deutschland GmbH
Kammer: 3.2.04
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 Art 99
European Patent Convention 1973 R 55(c)
Schlagwörter: Offenkundige Vorbenutzung (ja)
Lieferung einer Vielzahl von Kfz-Teilen an einen Kfz-Hersteller
Lieferung unter stillschweigend vereinbarter Geheimhaltungsverpflichtung (nein)
Neuheit, erfinderische Tätigkeit (verneint) - alle Anträge
Orientierungssatz:

I. Eine stillschweigend vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung ist im Prinzip dann anzunehmen, wenn ein Kfz-Zulieferer sein Produkt an einen Kfz-Hersteller nur zu Versuchs- oder Erprobungszwecken liefert.

II. Es waren im vorliegenden Fall mehr als 17000 Kolben an einen Kfz-Hersteller ausgeliefert worden. Angesichts dieser hohen Stückzahl und der Tatsache, dass Kolben dieser Art in einem vorveröffentlichten Ersatzteilkatalog angeboten waren, wurde angenommen, dass die Kolben nicht zu Versuchszwecken sondern vielmehr zum normalen Einsatz in der Serienproduktion ausgeliefert worden waren. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung ausgegangen werden.

Angeführte Entscheidungen:
T 0002/89
T 0028/93
T 1081/01
T 1512/06
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 1553/06
T 0002/09
T 1213/17

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