European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2009:T130907.20090623 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 23 Juni 2009 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1309/07 | ||||||||
Anmeldenummer: | 00111733.2 | ||||||||
IPC-Klasse: | F02F 3/22 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Kolben für einen Verbrennungsmotor | ||||||||
Name des Anmelders: | KS Kolbenschmidt GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Mahle International GmbH Federal-Mogul Holding Deutschland GmbH |
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Kammer: | 3.2.04 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Offenkundige Vorbenutzung (ja) Lieferung einer Vielzahl von Kfz-Teilen an einen Kfz-Hersteller Lieferung unter stillschweigend vereinbarter Geheimhaltungsverpflichtung (nein) Neuheit, erfinderische Tätigkeit (verneint) - alle Anträge |
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Orientierungssatz: |
I. Eine stillschweigend vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtung ist im Prinzip dann anzunehmen, wenn ein Kfz-Zulieferer sein Produkt an einen Kfz-Hersteller nur zu Versuchs- oder Erprobungszwecken liefert. II. Es waren im vorliegenden Fall mehr als 17000 Kolben an einen Kfz-Hersteller ausgeliefert worden. Angesichts dieser hohen Stückzahl und der Tatsache, dass Kolben dieser Art in einem vorveröffentlichten Ersatzteilkatalog angeboten waren, wurde angenommen, dass die Kolben nicht zu Versuchszwecken sondern vielmehr zum normalen Einsatz in der Serienproduktion ausgeliefert worden waren. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung ausgegangen werden. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t071309du1.html
Date retrieved: 17 May 2021