T 1855/06 () of 18.6.2009

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2009:T185506.20090618
Datum der Entscheidung: 18 Juni 2009
Aktenzeichen: T 1855/06
Anmeldenummer: 97119307.3
IPC-Klasse: D01F 1/10
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Verfahren zum Schutz von Elastan-Fasern
Name des Anmelders: BAYER AG
Name des Einsprechenden: Maren Meyer
Kammer: 3.3.07
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention Art 53(c)
European Patent Convention Art 67
European Patent Convention Art 68
European Patent Convention R 22
European Patent Convention R 85
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 64
European Patent Convention 1973 Art 72
European Patent Convention 1973 R 20
European Patent Convention 1973 R 61
Schlagwörter: Rechtsübergang des Patents
Erlöschen des Patents - nicht feststellbar
Neue Verwendung eines bekannten Stoffes (verneint)
Orientierungssatz:

1) Wenn eine angebliche neue Verwendung zweifellos eine nichtmedizinische Verwendung betrifft, kann die Neuheit der Verwendung einer bekannten Verbindung zur bekannten Herstellung eines bekannten Produktes nicht von einer neuen Eigenschaft des erzeugten Produktes abgeleitet werden. In so einem Fall ist die Verwendung einer Verbindung zur Herstellung eines Produktes als ein Herstellungsverfahren des Produktes durch die Verbindung zu interpretieren und sie kann nur als neu betrachtet werden, wenn das Herstellungsverfahren als solches nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Um G 2/88 und G 6/88 zu entsprechen, müsste dann die beanspruchte Verwendung sich auf eine neue Form des Ausnützens der neu erkannten Eigenschaft beziehen, und nicht bloß auf die Herstellung eines Produktes, das diese Eigenschaft besitzt (siehe Punkt 5.3).

2) Wenn der genannte Zweck der Verwendung sich nur auf die Verbesserung einer schon bekannten Eigenschaft eines herzustellenden Produktes bezieht, kann auch nicht von einer neuen technischen Aktivität im Sinne von G 2/88 und G 6/88 ausgegangen werden, wenn der Anspruch nicht verlangt, dass diese Verbesserung in irgendeiner Form ausgenützt wird. Die Erkenntnis, dass ein bekanntes Produkt eine gewisse Eigenschaft aufweist, stellt lediglich eine Entdeckung dar (T 279/93 folgend), die die Neuheit des Verwendungsanspruchs nicht begründen kann. Um daraus eine patentierbare Erfindung zu machen und die Merkmale einer neuen technischen Wirkung gemäß G 2/88 und G 6/88 abzuleiten, müsste die anspruchsgemäße Verwendung eine neue Verwendung des erzeugten Produkts sein, die sich die Entdeckung, dass eine Eigenschaft verbessert ist, für einen neuen technischen Zweck zu Nutze macht (siehe Punkt 6.).

3) Wo es sich bei der behaupteten neuen Wirkung allenfalls um die Erkenntnis einer Verbesserung einer schon bekannten Eigenschaft eines Produkts handelt, und nicht um die erste Erkenntnis einer bisher unbekannten Eigenschaft dieses Produkts, ist ein gemäß G 2/88 und G 6/88 formulierter Verwendungsanspruch auf jede Benützung dieser Verbesserung erst recht nicht geeignet, den beanspruchten Gegenstand vom Stand der Technik klar abzugrenzen. In so einem Fall, genügt es nicht den Anspruch bloß vage auf eine nicht weiter bestimmte Verwendung der verbesserten Eigenschaft zu richten, sondern die Verwendung sollte im Anspruch präzisiert werden, so dass klar ersichtlich ist, was die Verwendung beinhaltet und dass sie neu ist (siehe Punkt 7.).

Angeführte Entscheidungen:
G 0001/83
G 0002/88
G 0006/88
J 0026/95
T 0279/93
T 0292/04
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0393/15
T 2243/16
T 3272/19

13 references found.

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