European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2009:T185506.20090618 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 18 Juni 2009 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1855/06 | ||||||||
Anmeldenummer: | 97119307.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | D01F 1/10 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zum Schutz von Elastan-Fasern | ||||||||
Name des Anmelders: | BAYER AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Maren Meyer | ||||||||
Kammer: | 3.3.07 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Rechtsübergang des Patents Erlöschen des Patents - nicht feststellbar Neue Verwendung eines bekannten Stoffes (verneint) |
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Orientierungssatz: |
1) Wenn eine angebliche neue Verwendung zweifellos eine nichtmedizinische Verwendung betrifft, kann die Neuheit der Verwendung einer bekannten Verbindung zur bekannten Herstellung eines bekannten Produktes nicht von einer neuen Eigenschaft des erzeugten Produktes abgeleitet werden. In so einem Fall ist die Verwendung einer Verbindung zur Herstellung eines Produktes als ein Herstellungsverfahren des Produktes durch die Verbindung zu interpretieren und sie kann nur als neu betrachtet werden, wenn das Herstellungsverfahren als solches nicht bereits früher der Ãffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Um G 2/88 und G 6/88 zu entsprechen, müsste dann die beanspruchte Verwendung sich auf eine neue Form des Ausnützens der neu erkannten Eigenschaft beziehen, und nicht bloà auf die Herstellung eines Produktes, das diese Eigenschaft besitzt (siehe Punkt 5.3). 2) Wenn der genannte Zweck der Verwendung sich nur auf die Verbesserung einer schon bekannten Eigenschaft eines herzustellenden Produktes bezieht, kann auch nicht von einer neuen technischen Aktivität im Sinne von G 2/88 und G 6/88 ausgegangen werden, wenn der Anspruch nicht verlangt, dass diese Verbesserung in irgendeiner Form ausgenützt wird. Die Erkenntnis, dass ein bekanntes Produkt eine gewisse Eigenschaft aufweist, stellt lediglich eine Entdeckung dar (T 279/93 folgend), die die Neuheit des Verwendungsanspruchs nicht begründen kann. Um daraus eine patentierbare Erfindung zu machen und die Merkmale einer neuen technischen Wirkung gemäà G 2/88 und G 6/88 abzuleiten, müsste die anspruchsgemäÃe Verwendung eine neue Verwendung des erzeugten Produkts sein, die sich die Entdeckung, dass eine Eigenschaft verbessert ist, für einen neuen technischen Zweck zu Nutze macht (siehe Punkt 6.). 3) Wo es sich bei der behaupteten neuen Wirkung allenfalls um die Erkenntnis einer Verbesserung einer schon bekannten Eigenschaft eines Produkts handelt, und nicht um die erste Erkenntnis einer bisher unbekannten Eigenschaft dieses Produkts, ist ein gemäà G 2/88 und G 6/88 formulierter Verwendungsanspruch auf jede Benützung dieser Verbesserung erst recht nicht geeignet, den beanspruchten Gegenstand vom Stand der Technik klar abzugrenzen. In so einem Fall, genügt es nicht den Anspruch bloà vage auf eine nicht weiter bestimmte Verwendung der verbesserten Eigenschaft zu richten, sondern die Verwendung sollte im Anspruch präzisiert werden, so dass klar ersichtlich ist, was die Verwendung beinhaltet und dass sie neu ist (siehe Punkt 7.). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t061855du1.html
Date retrieved: 17 May 2021