European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2005:T047904.20051020 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 20 October 2005 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0479/04 | ||||||||
Anmeldenummer: | 97905047.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | C08L 57/00 C08F 8/30 C08K 5/17 B27N 1/22 B05D 1/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Formaldehydfreie Bindemittel für Formkörper | ||||||||
Name des Anmelders: | BASF AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Rohm and Haas (UK) Ltd. | ||||||||
Kammer: | 3.3.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Besorgnis der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung Neuheit - (bejaht) Erfinderische Tätigkeit - (bejaht) Ausführbarkeit - (bejaht) Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (nein) |
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Orientierungssatz: |
1. Die Entscheidung G 0005/91 enthält als obiter dictum die folgenden Ausführungen: "Beim Einspruchsverfahren spricht manches dafür, daà es der Einspruchsabteilung überlassen sein sollte, diese Angelegenheiten im Wege einer Zwischenentscheidung, in der die gesonderte Beschwerde zugelassen wird, selbst zu prüfen und zu entscheiden. Dies hätte den Vorteil, daà diese Verfahrensfrage geregelt werden könnte, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird" (Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Nach Auffassung der Kammer lässt sich daraus ableiten, daà es einer Einspruchsabteilung prinzipiell nicht verboten ist, über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit selbst zu entscheiden. 2. Nach Auffassung der Kammer lässt die Entscheidungsformel der G 0005/91 in der Tat die Frage offen, ob die Entscheidung bezüglich der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung unbedingt vor der End- oder Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung in der Sache getroffen werden muss. Obwohl in dem oben genannten obiter dictum die GroÃe Beschwerdekammer es als vorteilhaft angesehen hat, diese Verfahrensfrage zu regeln, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, kann nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt der Entscheidungsformel der G 0005/91 aber nicht abgeleitet werden, daà es prinzipiell verboten ist, diese Verfahrensfrage, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu entscheiden. Daher, ist die Kammer zur Schlussfolgerung gekommen, daà im vorliegenden Fall die Einspruchsabteilung keinen Verfahrensfehler begangen hat, als sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit in der angefochtenen Entscheidung entschieden hat. (vgl. Entscheidungsgründe 2.10, 2.12 bis 2.14). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t040479du1.html
Date retrieved: 17 May 2021