T 0479/04 () of 20.10.2005

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2005:T047904.20051020
Datum der Entscheidung: 20 October 2005
Aktenzeichen: T 0479/04
Anmeldenummer: 97905047.3
IPC-Klasse: C08L 57/00
C08F 8/30
C08K 5/17
B27N 1/22
B05D 1/00
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 109 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Formaldehydfreie Bindemittel für Formkörper
Name des Anmelders: BASF AG
Name des Einsprechenden: Rohm and Haas (UK) Ltd.
Kammer: 3.3.03
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 24(3)
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 Art 83
European Patent Convention 1973 Art 84
European Patent Convention 1973 Art 123(2)
European Patent Convention 1973 Art 123(3)
European Patent Convention 1973 R 67
Schlagwörter: Besorgnis der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung
Neuheit - (bejaht)
Erfinderische Tätigkeit - (bejaht)
Ausführbarkeit - (bejaht)
Rückzahlung der Beschwerdegebühr - (nein)
Orientierungssatz:

1. Die Entscheidung G 0005/91 enthält als obiter dictum die folgenden Ausführungen: "Beim Einspruchsverfahren spricht manches dafür, daß es der Einspruchsabteilung überlassen sein sollte, diese Angelegenheiten im Wege einer Zwischenentscheidung, in der die gesonderte Beschwerde zugelassen wird, selbst zu prüfen und zu entscheiden. Dies hätte den Vorteil, daß diese Verfahrensfrage geregelt werden könnte, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird" (Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Nach Auffassung der Kammer lässt sich daraus ableiten, daß es einer Einspruchsabteilung prinzipiell nicht verboten ist, über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit selbst zu entscheiden.

2. Nach Auffassung der Kammer lässt die Entscheidungsformel der G 0005/91 in der Tat die Frage offen, ob die Entscheidung bezüglich der Parteilichkeit der Einspruchsabteilung unbedingt vor der End- oder Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung in der Sache getroffen werden muss.

Obwohl in dem oben genannten obiter dictum die Große Beschwerdekammer es als vorteilhaft angesehen hat, diese Verfahrensfrage zu regeln, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, kann nach Auffassung der Kammer aus dem Inhalt der Entscheidungsformel der G 0005/91 aber nicht abgeleitet werden, daß es prinzipiell verboten ist, diese Verfahrensfrage, wie im vorliegenden Fall, zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu entscheiden.

Daher, ist die Kammer zur Schlussfolgerung gekommen, daß im vorliegenden Fall die Einspruchsabteilung keinen Verfahrensfehler begangen hat, als sie selbst über den gegen sie erhobenen Vorwurf ihrer Parteilichkeit in der angefochtenen Entscheidung entschieden hat.

(vgl. Entscheidungsgründe 2.10, 2.12 bis 2.14).

Angeführte Entscheidungen:
G 0005/91
G 0008/91
G 0009/91
T 0355/99
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0119/04
T 1647/15

5 references found.

Click X to load a reference inside the current page, click on the title to open in a new page.

Case Law Book: III Amendments

Case Law of the Enlarged Board

General Case Law