T 1081/02 (Fernsteuerbares Schloss/BMW) of 13.1.2004

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2004:T108102.20040113
Datum der Entscheidung: 13 Januar 2004
Aktenzeichen: T 1081/02
Anmeldenummer: 93110812.0
IPC-Klasse: E05B 49/00
E05B 65/36
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Fernsteuerbares Schloss, insbesondere für Kraftfahrzeugtüren
Name des Anmelders: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Name des Einsprechenden: Robert Bosch GmbH
Kammer: 3.5.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 108
European Patent Convention 1973 Art 109
European Patent Convention 1973 Art 112(1)(a)
European Patent Convention 1973 Art 113
European Patent Convention 1973 Art 125
European Patent Convention 1973 R 9(3)
European Patent Convention 1973 R 65(1)
European Patent Convention 1973 R 89
Schlagwörter: Zurücknahme einer beschwerdefähigen Zwischenentscheidung durch die Einspruchsabteilung (nicht möglich)
Vertrauensschutz im Hinblick auf die Mitteilung einer Formalsachbearbeiterin, diese Entscheidung als gegenstandslos zu betrachten
Zweite Entscheidung in derselben Sache - Verstoß gegen Grundsatz der Selbstbindung
Orientierungssatz:

1) Mit der Zustellung einer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung im schriftlichen Verfahren, mit der die gesonderte Beschwerde gemäß Artikel 106 (3) EPÜ zugelassen wird, ist das Verfahren erster Instanz abgeschlossen und die Einspruchsabteilung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr befugt, ihre abschließende Entscheidung selbst aufzuheben oder abzuändern, sei es aus eigener besserer Einsicht, sei es auf Grund der Eingabe einer Partei. Vielmehr ist dies nur noch im Wege der Beschwerde durch die gesetzlich eingerichtete zweite Instanz der Beschwerdekammern des EPA möglich.

2) Die in der laufenden Beschwerdefrist ergangene Mitteilung der Formalsachbearbeiterin der Einspruchsabteilung, die Entscheidung sei aufgrund eines formalen Fehlers versandt worden und deshalb als gegenstandslos zu betrachten, ist nicht geeignet, einen rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der die Rechtswirkung der Entscheidung dahingehend in Frage stellen könnte, daß diese als nichtig anzusehen wäre. Der zu gewährende Vertrauensschutz verbietet es allerdings, den Parteien die Rechtsmittelfrist des Artikel 108 EPÜ entgegenzuhalten.

3) Eine in derselben Sache ergangene zweite Entscheidung verstößt gegen das auch dem EPÜ zugrundeliegende elementare prozessrechtliche Prinzip der Selbstbindung der Entscheidungsinstanzen und ist schon deshalb aufzuheben.

Angeführte Entscheidungen:
G 0001/91
G 0004/91
G 0012/91
G 0008/93
T 0124/93
T 1176/00
T 0042/02
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0466/03
T 0830/03
T 1093/05
T 0993/06
T 0105/11
T 2475/17
T 0443/18

15 references found.

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