European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2017:T151312.20170921 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 21 September 2017 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1513/12 | ||||||||
Anmeldenummer: | 03712006.0 | ||||||||
IPC-Klasse: | G06K 19/10 G06K 19/08 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | ERZEUGEN UND VERFOLGEN GEDRUCKTER DOKUMENTE MIT EINER EINDEUTIGEN KENNUNG | ||||||||
Name des Anmelders: | OCÃ Printing Systems GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | GIESECKE & DEVRIENT GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.4.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Ãbergang der Einsprechendenstellung (nicht nachgewiesen) Zulässigkeit des Einspruchs - Substantiierung des Einspruchs (ja) Spät eingereichtes Dokument - zugelassen (ja) Einspruchsgründe - neuer Einspruchsgrund (ja) Zurückverweisung an die erste Instanz - (ja) |
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Orientierungssatz: |
Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmliche Auslegung eines Patentanspruchs ist nicht als verbindlich für die Beschwerdekammer anzusehen. Die Dispositionsmaxime ist nämlich nicht so zu verstehen, dass sich die Verfahrensbeteiligten eine Auslegung aussuchen können, die zwar für sie selbst zufriedenstellend, jedoch für an dem Verfahren Nichtbeteiligte von Bedeutung sein könnte (vgl. Punkt 4.2.2). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t121513du1.html
Date retrieved: 17 May 2021