European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1995:T041993.19950719 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 19 Juli 1995 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0419/93 | ||||||||
Anmeldenummer: | 88121095.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | C08F 255/06 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Schlagzäh-Modifizierungsmittel für Kunststoffe | ||||||||
Name des Anmelders: | Röhm GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.3.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit (nach Ãnderung - ja) Erfinderische Tätigkeit (ja - kein Abweichen von der in der Anmeldung formulierten Aufgabe) Novelty - yes (after amendment) Inventive step (yes) |
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Orientierungssatz: |
Bei der Ermittlung der erfindungsgemäà gelösten Aufgabe müÃten die diesbzüglichen Aussagen in der Anmeldung auf ihre Korrektheit gegenüber dem Stand der Technik und auf ihre de- facto-Relevanz für die beanspruchten Lösungsmerkmale untersucht werden. Erst wenn die in der Anmeldung formulierte Aufgabe dem Stand der Technik nicht gerecht wird und/oder nicht im Sinne der Erfindungsmerkmale gelöst wurde, muà sie an den Stand der Technik und/oder den tatsächlichen technischen Erfolg angepaÃt werden. (Gründe 4.6 - 4.10) |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t930419du1.html
Date retrieved: 17 May 2021