European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1995:W000295.19951018 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Datum der Entscheidung: | 18 October 1995 | ||||||||
Aktenzeichen: | W 0002/95 | ||||||||
Anmeldenummer: | - | ||||||||
IPC-Klasse: | G09F 3/02 B31D 1/02 |
||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
|
||||||||
Bezeichnung der Anmeldung: | Etikettenbogen, Verfahren zur Herstellung und Vorrichtung | ||||||||
Name des Anmelders: | - | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.4.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Einheitlichkeit der Erfindungen von Produkt und Verfahren zu dessen Herstellung beim Fehlen wörtlich gleicher technischer Merkmale in den Ansprüchen | ||||||||
Orientierungssatz: |
Aus dem Fehlen wörtlich gleicher technischer Merkmale in einem Produkt-Anspruch und dem unabhängigen Anspruch zur Herstellung des Produkts kann noch nicht auf Nichteinheitlichkeit der Erfindungen geschlossen werden. Beim Vergleich der Merkmale von möglicherweise uneinheitlichen oder als uneinheitlich vermuteten Ansprüchen ist die Beschreibung mit heranzuziehen, um mit ihrer Hilfe zu untersuchen, welche Effekte den einzelnen Anspruchsmerkmalen zuzuordnen sind. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann entschieden werden, ob die Erfindungen aufgrund "entsprechender" technischer Merkmale in einem technischen Zusammenhang stehen. |
||||||||
Angeführte Entscheidungen: |
|
||||||||
Anführungen in anderen Entscheidungen: |
|
Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/w950002du1.html
Date retrieved: 17 May 2021