European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2000:T105698.20000202 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 02 Februar 2000 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1056/98 | ||||||||
Anmeldenummer: | 95810173.5 | ||||||||
IPC-Klasse: | F16G 11/00 D07B 9/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Seilendverbindung für ein Drahtseil sowie Verfahren zu seiner Herstellung | ||||||||
Name des Anmelders: | Jakob AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | AMPHO SA | ||||||||
Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Rechtliches Gehör Unzulässigkeitsgrund vor der Verwerfung des Einspruchs der Einsprechenden unbekannt Zurückverweisung an die erste Instanz ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer Rückzahlung der Beschwerdegebühr |
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Orientierungssatz: |
Verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig, ohne daà der Unzulässigkeitsgrund der Einsprechenden vor der Entscheidung bekannt war, so verletzt sie das Recht der Einsprechenden auf rechtliches Gehör. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t981056du1.html
Date retrieved: 17 May 2021