European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1997:T078995.19970313 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 13 März 1997 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0789/95 | ||||||||
Anmeldenummer: | 87100641.7 | ||||||||
IPC-Klasse: | G01N 27/16 G01N 27/14 G01N 33/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren und Vorrichtung zum Nachweis von brennbaren Gasen | ||||||||
Name des Anmelders: | Drägerwerk Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Gesellschaft für Gerätebau mit beschränkter Haftung | ||||||||
Kammer: | 3.4.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Erfinderische Tätigkeit (ja) Rückzahlung der Beschwerdegebühr (nein) |
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Orientierungssatz: |
I. Wird im Einspruchsverfahren eine Eingabe der Einsprechenden der Patentinhaberin nicht mitgeteilt, so widerspricht dies dem Grundsatz, daà allen Verfahrensbeteiligten die gleichen Verfahrensrechte eingeräumt werden müssen (G 0001/86). Insofern liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. II. Jedoch entspricht die Rückerstattung der Beschwerdegebühr nach Regel 67 EPà in einem solchen Fall nicht der Billigkeit, wenn die Patentinhaberin klare Hinweise auf diese Eingabe hatte und ihr rechtliches Gehör gemäà Artikel 113 (1) EPà jedenfalls durch eine noch bevorstehende mündliche Verhandlung gewahrt war. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t950789du1.html
Date retrieved: 17 May 2021