T 0590/94 () of 3.5.1996

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1996:T059094.19960503
Datum der Entscheidung: 03 Mai 1996
Aktenzeichen: T 0590/94
Anmeldenummer: 89890209.3
IPC-Klasse: C08J 3/09
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Verfahren zur Herstellung von Lösungen von Cellulose
Name des Anmelders: Lenzing Aktiengesellschaft
Name des Einsprechenden: Akzo Faser AG
Courtaulds PLC
Courtaulds Fibres (Holdings) Limited
Kammer: 3.3.03
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 1
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 Art 105
European Patent Convention 1973 Art 107
European Patent Convention 1973 Art 123(2)
European Patent Convention 1973 R 55(a)
European Patent Convention 1973 R 56(2)
European Patent Convention 1973 R 67
Schlagwörter: Zulässigkeit des Einspruchs (nein) - verspätete Nennung der Einsprechenden
Rückerstattung der Beschwerdegebühr bei Beitritt in der Beschwerde (ja) - keine selbständige Beschwerde
Zulässigkeit einer Anspruchsänderung (ja) - Rückgriff auf zitierten Stand der Technik
Neuheit (ja) - keine implizite Offenbarung eines technischen Begriffs in einer Entgegenhaltung
Erfinderische Tätigkeit (nein) - Wahl aus nur drei Alternativen
Admissibility of opposition - identifiability of opponent
Admissibility of opposition - examination at appeal stage
Amendments - agreed by the Boards
Amendments - agreed by the boards
Novelty - disclosed content of prior disclosure - relevant point of time
Orientierungssatz:

1. Im Beschwerdeverfahren erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs von Amts wegen. Eine während der Einspruchsfrist unterlassene Nennung der Einsprechenden kann nicht nachgeholt werden (Gründe 1.2).

2. Verzichtet die während des Beschwerdeverfahrens beigetretene Partei auf die Stellung als selbständige Beschwerdeführerin, so ist nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip, auf dem das EPÜ beruht, eine vorsorglich bezahlte Beschwerdegebühr rückzuerstatten (Gründe 2).

3. Die Aufnahme eines Merkmals aus der Offenbarung des im Streitpatent spezifizierten Ausgangs-Standes-der-Technik in den Anspruch 1 des Streitpatents ist zulässig, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der beanspruchten Erfindung besteht (Gründe 4).

4. Muß eine Aussage in einer Entgegenhaltung zum Vergleich mit der beanspruchten Erfindung interpretiert werden, so hat sich die Interpretation am Allgemeinwissen des Fachmanns zum Publikationszeitpunkt der Entgegenhaltung zu orientieren. Dabei dürfen der betreffenden Aussage nur solche Merkmale zugeordnet werden, auf deren Vorliegen zweifelsfrei geschlossen werden kann (Gründe 6.3).

Angeführte Entscheidungen:
G 0002/91
G 0001/94
T 0010/82
T 0025/85
T 0219/86
T 0289/91
T 0766/91
T 0027/92
T 1011/92
T 0471/93
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0003/04
J 0003/98
T 1001/97
T 1187/97
T 0534/98
T 1026/98
T 1007/01
T 0244/12
T 0615/14

21 references found.

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Case Law Book: I Patentability

Case Law Book: II Conditions to be met by an Application

Case Law Book: III Amendments

Case Law Book: IV Divisional Applications

Case Law of the Enlarged Board

General Case Law