European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1996:T059094.19960503 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 03 Mai 1996 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0590/94 | ||||||||
Anmeldenummer: | 89890209.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | C08J 3/09 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zur Herstellung von Lösungen von Cellulose | ||||||||
Name des Anmelders: | Lenzing Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Akzo Faser AG Courtaulds PLC Courtaulds Fibres (Holdings) Limited |
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Kammer: | 3.3.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Zulässigkeit des Einspruchs (nein) - verspätete Nennung der Einsprechenden Rückerstattung der Beschwerdegebühr bei Beitritt in der Beschwerde (ja) - keine selbständige Beschwerde Zulässigkeit einer Anspruchsänderung (ja) - Rückgriff auf zitierten Stand der Technik Neuheit (ja) - keine implizite Offenbarung eines technischen Begriffs in einer Entgegenhaltung Erfinderische Tätigkeit (nein) - Wahl aus nur drei Alternativen Admissibility of opposition - identifiability of opponent Admissibility of opposition - examination at appeal stage Amendments - agreed by the Boards Amendments - agreed by the boards Novelty - disclosed content of prior disclosure - relevant point of time |
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Orientierungssatz: |
1. Im Beschwerdeverfahren erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Einspruchs von Amts wegen. Eine während der Einspruchsfrist unterlassene Nennung der Einsprechenden kann nicht nachgeholt werden (Gründe 1.2). 2. Verzichtet die während des Beschwerdeverfahrens beigetretene Partei auf die Stellung als selbständige Beschwerdeführerin, so ist nach dem GesetzmäÃigkeitsprinzip, auf dem das EPà beruht, eine vorsorglich bezahlte Beschwerdegebühr rückzuerstatten (Gründe 2). 3. Die Aufnahme eines Merkmals aus der Offenbarung des im Streitpatent spezifizierten Ausgangs-Standes-der-Technik in den Anspruch 1 des Streitpatents ist zulässig, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der beanspruchten Erfindung besteht (Gründe 4). 4. Muà eine Aussage in einer Entgegenhaltung zum Vergleich mit der beanspruchten Erfindung interpretiert werden, so hat sich die Interpretation am Allgemeinwissen des Fachmanns zum Publikationszeitpunkt der Entgegenhaltung zu orientieren. Dabei dürfen der betreffenden Aussage nur solche Merkmale zugeordnet werden, auf deren Vorliegen zweifelsfrei geschlossen werden kann (Gründe 6.3). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t940590du1.html
Date retrieved: 17 May 2021