T 0931/92 () of 10.8.1993

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1993:T093192.19930810
Datum der Entscheidung: 10 August 1993
Aktenzeichen: T 0931/92
Anmeldenummer: 87904495.6
IPC-Klasse: A61H 33/02
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 801 KB)
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Hydro-Massagedüse zur Erzeugung eines Luftsprudels in einem Wasserbecken
Name des Anmelders: Schüssler, Günter
Name des Einsprechenden: HOESCH Metall + Kunststoffwerk GmbH & Co.
Kammer: 3.2.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 54(1)
European Patent Convention 1973 Art 54(3)
Schlagwörter: Neuheit (ja); Auslegung des Anspruchs
Prioritätsrecht: ursprünglich eingereichte europäische Patentanmeldung
Alternativen innerhalb eines einzigen Stands der Technik
Novelty - yes
Novelty - prior European applications
Orientierungssatz:

Die in ein- und derselben Entgegenhaltung beschriebenen verschiedenen Ausführungsalternativen dürfen normalerweise nicht miteinander verbunden werden, um ein neues Gebilde herzustellen, das in bezug auf die Neuheit entgegengehalten werden kann, es sei denn, daß die Kombination in dieser Entgegenhaltung ausdrücklich erwähnt ist. Ist dies der Fall, so muß das neue Gebilde auch insofern vollständig sein, um dem Gegenstand des angefochtenen Anspruchs entgegengehalten werden zu können, als es keine zusätzlichen Umbildungen erforderlich machen darf (im Anschluß an T 305/87).

Angeführte Entscheidungen:
-
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0739/93
T 0867/93
T 0322/95
T 0496/96

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