European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2012:T061310.20121129 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 29 November 2012 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0613/10 | ||||||||
Anmeldenummer: | 05000743.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | H05B 3/52 H05B 3/44 H05B 3/18 H01C 7/02 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Abgedichteter Heizkörper | ||||||||
Name des Anmelders: | DBK David + Baader GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | BorgWarner BERU Systems GmbH | ||||||||
Kammer: | 3.4.03 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Zulässigkeit des Einspruchs - (verneint) | ||||||||
Orientierungssatz: |
1. Es sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei der Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs zu berücksichtigen, vor allem dann, wenn die Erfordernisse der Regel 76 (2) c) EPà nicht klar und eindeutig erfüllt sind. Zu diesen Umständen gehört ebenso wie der Schwierigkeitsgrad des technischen Sachverhalts hinsichtlich des Streitpatents und der Entgegenhaltungen auch die Anzahl der Ansprüche des Streitpatents und der zitierten Entgegenhaltungen, auch wenn es keine grundsätzliche Beschränkung auf eine Zahl von Angriffen oder Entgegenhaltungen bei einem Einspruch gibt. (Nr. 13 der Entscheidungsgründe) 2. Es obliegt nicht dem Patentinhaber, anhand der vorhandenen, aber für eine ausreichende Begründung unzulänglichen Angaben in der Einspruchsschrift eine eigene Begründung auszuarbeiten. (Nr. 17 der Entscheidungsgründe) |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t100613du1.html
Date retrieved: 17 May 2021