European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2009:T138208.20090330 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 30 März 2009 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1382/08 | ||||||||
Anmeldenummer: | 01124075.1 | ||||||||
IPC-Klasse: | G01S 7/02 H01L 41/00 H02K 44/00 G01S 13/90 G01S 13/86 H02N 3/00 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Stromversorgungssystem für ROSAR-Transponder einschliesslich Sende- und Empfangsantennen für ROSAR-Einrichtungen | ||||||||
Name des Anmelders: | EADS Deutschland GmbH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.4.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Zuständigkeit der technischen Beschwerdekammer (ja) Klarheit der Entscheidungsformel (nein) Rechtliches Gehör (nein) Verstoà gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Devolutiveffekt der Beschwerde |
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Orientierungssatz: |
1. Im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit nach Artikel 21(3) EPà 1973 ist die angefochtene Entscheidung bei unklarem oder widersprüchlichem Inhalt auf der Grundlage der gegenüber dem Anmelder festgestellten Rechtsfolgen bzw. des gegenüber der Ãffentlichkeit erweckten Rechtsscheins zu charakterisieren (vgl. Punkt 1.3). 2. Der logische Aufbau einer angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass die Entscheidungsformel als solche klar und unmissverständlich ist. Die Missachtung dieser auf Regel 68(2) EPà 1973 gestützten Bedingung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigt (vgl. Punkte 3.2, 3,3, 5). 3. Der gemäà Regel 99(2) EPà definierte Umfang, in welchem die angefochtene Entscheidung abzuändern ist, stellt gleichzeitig die Grenze des Devolutiveffekts der Beschwerde dar (vgl. Punkt 8). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t081382du1.html
Date retrieved: 17 May 2021