T 0809/07 (Beschichtungssysteme/LANXESS) of 15.4.2010

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2010:T080907.20100415
Datum der Entscheidung: 15 April 2010
Aktenzeichen: T 0809/07
Anmeldenummer: 00920511.3
IPC-Klasse: C09D 5/02
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 72 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Anstrichmittel- und Beschichtungsmittelsysteme
Name des Anmelders: LANXESS Deutschland GmbH et al.
Name des Einsprechenden: BASF SE
Kammer: 3.3.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention Art 100(b)
Schlagwörter: Ausführbarkeit (nein) - kein Hinweis im Patent, wie auch außerhalb der angegebenen Ausführungsbeispiele die in den Ansprüchen geforderte gute Dispergierbarkeit erreicht werden kann
Orientierungssatz:

Wenn die Patentansprüche zwingend vorsehen, dass ein bestimmtes Ziel erreicht wird (im vorliegenden Fall, dass ein bestimmter Wert eines Parameters unterschritten wird), so ist die Ausführbarkeit gemäß Artikel 100(b) EPÜ nicht gewährleistet, wenn das Patent dem Fachmann keinen Hinweis darauf gibt, der es ihm erlaubt, auch außerhalb der Ausführungsbeispiele ohne unzumutbaren Forschungsaufwand dieses Ziel zu erreichen.

Angeführte Entscheidungen:
T 0219/85
T 0516/99
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0038/11
T 0480/11
T 1775/11
T 0654/14
T 0970/15

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